Digitaler Binnenmarkt – digitale Hauptversammlung

Die Schaf­fung eines digi­ta­len Bin­nen­mark­tes ist ein Schwer­punkt der Arbeit der EU-Kom­mis­sion. Die Infor­mal Com­pany Law Expert Group (Fach­leute zur Unter­stüt­zung der EU-Kom­mis­sion) hat jüngst über Fra­gen der Digi­ta­li­sie­rung des Gesell­schafts­rechts bera­ten. Denn die Kom­mis­sion will inso­weit auch das Gesell­schafts­recht über­ar­bei­ten: Adap­ting the com­pany law acquis to digi­tal tools is ano­t­her issue that should be addres­sed at EU level.” (Arbeits­pa­pier Mai 2015, S. 77). Neben der Grün­dungs­er­leich­te­rung durch Online-Regis­trie­rung (Arbeits­pa­pier S. 74 ff) gehört auch die Abhal­tung eines Gesell­schaf­ter­tref­fens auf den Prüf­stand. Tra­di­tio­nell sehen die Rechts­ord­nun­gen der Mit­glied­staa­ten eine Prä­senz­ver­samm­lung vor; auch die Bestim­mun­gen in der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie und in der SE-Ver­ord­nung dürfte man so zu ver­ste­hen haben. Diese Ver­samm­lung kann durch Fern­ab­stim­mung („Brief­wahl”) und durch Online-Über­tra­gung bzw. –Teil­nahme auf­ge­lo­ckert wer­den. Aber es bleibt dabei: Die phy­si­sche Zusam­men­kunft ist der Kern, darum herum krei­sen die digi­tal tools”. Warum nicht umgekehrt? 

In funk­tio­na­ler Sicht geht es um eine Ent­schei­dung der Aktio­näre, die auf infor­mier­ter Basis nach gehö­ri­ger Kom­mu­ni­ka­tion getrof­fen wird. Das ließe sich mit den digi­tal tools” gut dar­stel­len. Infor­ma­tion und Kom­mu­ni­ka­tion über struk­tu­rierte Inter­net­fo­ren der Gesell­schaft, die Ent­schei­dung durch elek­tro­ni­sche Stimm­ab­gabe. Nach die­sem Para­dig­men­wech­sel wäre die (nicht auf einen Tag fixierte) Haupt­ver­samm­lung” ein fair gestal­te­ter digi­ta­ler Pro­zess, dem sich addi­tiv und fakul­ta­tiv ein Prä­senz­tref­fen bei­gesel­len mag. Wer den digi­ta­len Bin­nen­markt pro­pa­giert, sollte es den dort agie­ren­den Gesell­schaf­ten ermög­li­chen, sich vom Modell Lands­ge­meinde” zu lösen (Hof­stet­ter ZGR 2008, 560) und ein grenz­über­schrei­tend prak­ti­ka­bles Ver­fah­ren der Aktio­när­s­par­ti­zi­pa­tion anzuwenden. 

Siehe im par­al­le­len Blog­ein­trag eine Stel­lung­nahme, wel­che die oben skiz­zier­ten Erwä­gun­gen aus­führ­li­cher entwickelt.

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