DJT-Gutachten (Raiser) zum Mitbestimmungsrecht vorgelegt

In die­sen Tagen ist ein dicker Band mit den Gut­ach­ten zum 66. Deut­schen Juris­ten­tag aus­ge­lie­fert wor­den. Das Gut­ach­ten über Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung vor dem Hin­ter­grund euro­pa­recht­li­cher Ent­wick­lun­gen” hat Tho­mas Rai­ser erstat­tet. Er war 1978 der Haupt­pro­zeß­be­voll­mäch­tigte der dama­li­gen Bun­des­re­gie­rung im Mit­be­stim­mungs­pro­zess vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, als es um die Ver­tei­di­gung des Mit­bestG 1976 ging. Und auch 2006 emp­fiehlt er, die pari­tä­ti­sche Beset­zung des Auf­sichts­rats unter Auf­recht­erhal­tung der Zweit­stimme des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den nach §§ 29, 31 Mit­bestG bei­zu­be­hal­ten” (These 15). Ein­zu­füh­ren sei frei­lich eine Öff­nung des Geset­zes für (vor­ran­gige) Ver­ein­ba­rungs­lö­sun­gen nach dem Vor­bild der Rege­lun­gen bei der Euro­päi­schen Gesell­schaft (These 8). Zwin­gende Beset­zungs- und Vor­schlags­rechte der Gewerk­schaf­ten (§§ 7, 16 Mit­bestG) soll es zu Guns­ten einer Kon­kur­renz­lö­sung nicht mehr geben (The­sen 20, 21). Der deut­sche Gesetz­ge­ber soll die Mit­be­stim­mungs­re­geln auf Schein­aus­lands­ge­sell­schaf­ten” erstre­cken; es sei nicht zu erwar­ten, dass der EuGH dies für euro­pa­rechts­wid­rig” erklä­ren würde (These 26). 

Im Kern also: Bei­be­hal­tung der (ggf. pari­tä­ti­schen) Mit­be­stim­mung (als gesetz­li­che Auf­fang­lö­sung) und Erstre­ckung auf hier tätige Gesell­schaf­ten aus­län­di­scher Rechts­form. Das Letz­tere ist ‑ent­ge­gen Rai­ser– nach einer von mir betreu­ten Dis­ser­ta­tion mit der Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 43, 48 EGV) in der Aus­le­gung durch den EuGH nicht vereinbar. 

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