Ein Besuch beim II. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe

Der Besuch zweier münd­li­cher Ver­hand­lun­gen am 3.2.2015 stand auf dem Pro­gramm unse­rer Gruppe aus der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf. Stu­den­ten und Mit­ar­bei­ter berei­te­ten zu Hause” die Fälle vor. Dazu konn­ten die Akten der Revi­si­ons­in­stanz genutzt wer­den. Danach kamen die Bera­tung und das stu­den­ti­sche Plä­doyer am Mon­tag im BGH-Haupt­ge­bäude unter Anlei­tung von Bun­des­rich­ter Prof. Dr. Strohn (s. Bild). Am Diens­tag wur­den die Fälle vor dem Senat ver­han­delt. Es ging um ein­mal um die Frage der begehr­ten Gewinn­aus­zah­lung bei einer stil­len Gesell­schaft, der mög­li­cher­weise die vom Senat ange­nom­mene Durch­set­zungs­sperre” bei gekün­dig­ter Gesell­schaft ent­ge­gen­steht (II ZR 335/13). Zum ande­ren war dar­über zu befin­den, ob bei einer (auf­grund des Gesell­schafts­ver­trags zu prü­fen­den) Publi­kums-KG die Vor­lage des Prüf­be­richts bei der Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erfor­der­lich ist (II ZR 105/13). Mit vie­len Ein­drü­cken und inter­es­san­ten Erfah­run­gen, sowohl aus der Ver­hand­lung als auch aus der Füh­rung durch den Bun­des­ge­richts­hof, kehr­ten die Teil­neh­mer zurück. 

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