Evaluierung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruch­ver­fah­rens­ge­setz soll evtl. novel­liert wer­den. Zur Vor­be­rei­tung hat das BMJV an die im Gesell­schafts­recht inter­es­sier­ten Ver­bände” (warum nur an Ver­bände?) einen Fra­gen­ka­ta­log ver­sandt, der nach Mög­lich­keit bis Ende Juli” beant­wor­tet wer­den soll: 

1. Wie sind die prak­ti­schen Erfah­run­gen mit den der­zeit gel­ten­den Vor­schrif­ten des Spruchverfahrensgesetzes? 

2. Sollte die Rege­lung der gericht­li­chen Zustän­dig­keit ver­än­dert werden? 

3. Soll­ten die Fris­ten für die Antrag­stel­lung und die Antrags­er­wi­de­rung ver­kürzt werden? 

4. Soll­ten im Spruch­ver­fah­ren wei­ter­hin die all­ge­mei­nen Regeln des FG-Ver­fah­rens Anwen­dung finden? 

5. ln wel­cher Weise könnte die Begut­ach­tung durch Sach­ver­stän­dige ver­bes­sert werden? 

6. Soll­ten die für das Spruch­ver­fah­ren gel­ten­den Kos­ten­vor­schrif­ten geän­dert werden? 

7. Wel­che sons­ti­gen Ände­run­gen des Spruch­ver­fah­rens könn­ten in Betracht gezo­gen werden?”

Ein Kommentar

  1. Prof. Noack fragt zu Recht, warum nur Ver­bände ange­hört wer­den. Die Ant­wort aus mei­ner Sicht lau­tet: Gesetz­ge­be­ri­sche Ent­schei­dun­gen in die­sem Bereich wer­den zuneh­mend von Lob­by­is­ten beein­flusst. Manch­mal schrei­ben diese sogar die Geset­zes­vor­la­gen. Den­noch einige Anmer­kun­gen zu dem, wohl bewusst, all­ge­mein gehal­te­nen Fragenkatalog:
    Das zwei­glied­rige Spruch­ver­fah­ren mit dem Land­ge­richt, KfH und dem OLG als Berufs­ge­richt hat sich bewährt. Den erfah­re­nen Vor­sit­zen­den der Kam­mern für Han­dels­sa­chen die Kom­pe­tenz für diese Ver­fah­ren abzu­spre­chen, nichts ande­res bedeu­tet die Ver­la­ge­rung der Ver­fah­ren auf das OLG als erste Instanz, ist ver­fehlt. Vor den Land­ge­rich­ten herrscht übli­cher­weise Anwalts­zwang. Ver­fah­ren mit mehr als 100 Antrag­stel­lern über­for­dern diese Gerichte. Dies bedeu­tet nicht, dass auch ein­zelne nicht anwalt­lich ver­tre­tene Antrag­stel­ler in die­sen Ver­fah­ren nicht kom­pe­tent sind. Hier sind aber Prio­ri­tä­ten zu set­zen. Damit ein­her­ge­hend erscheint eine Abkehr der Grund­sätze des FGG folgerichtig.
    Der Min­dest­streit­wert von € 5.000 gehört abge­schafft. Anders lässt sich die Unart, auch Ver­wandte 3.Grades als Antrag­stel­ler zu gewin­nen, um mit weni­gen Aktien den Streit­wert in die Höhe zu trei­ben, nicht in den Griff zu bekommen.
    Der Ver­tre­ter der außen­ste­hen­den Aktio­näre sollte rechen­schafts­pflich­tig sein. Gerade bei Ver­glei­chen besteht oft der Ver­dacht, die Kos­ten­er­stat­tung für die Betei­lig­ten geht zu Las­ten der im Ver­fah­ren nicht ver­tre­te­nen Aktio­näre, indem z.B. eine nied­ri­gere Bar­ab­fin­dung durch die Kos­ten­er­stat­tung kom­pen­siert wird.
    Auch könnte dar­über nach­ge­dacht wer­den, für Ver­glei­che eine Zustim­mungs­quote zu regeln (so LG Han­no­ver in einer muti­gen Entscheidung).
    Das Par­tei­gut­ach­ten zu den Struk­tur­maß­nah­men erscheint über­flüs­sig. Das WP Kar­tell führt dazu, dass nur in ganz weni­gen Aus­nah­me­fäl­len durch den gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen eine Kor­rek­tur des Par­tei­gut­ach­ters erfolgt. Oft erfolgt ohne­hin eine Neu­be­gut­ach­tung ange­ord­net durch die Kammer.
    Die Antrags­frist kann durch­aus ver­kürzt werden.
    Die Kos­ten­vor­schrif­ten soll­ten zwin­gend geän­dert wer­den. Die der­zei­tige Pra­xis erscheint will­kür­lich. Einige Gerichte ver­wei­gern den Antrag­stel­lern die Erstat­tung ihrer außer­ge­richt­li­chen Kos­ten selbst in Fäl­len, in den eine Ent­schei­dung zuguns­ten der Antrag­stel­ler erfolgt, andere Gerichte spre­chen den Antrag­stel­lern eine Erstat­tung selbst in den Fäl­len zu, in denen die Anträge abge­wie­sen werden.
    Es sollte auch dar­über nach­ge­dacht wer­den, die Bewer­tungs­grund­sätze teil­weise zu kon­kre­ti­sie­ren. Soll grund­sätz­lich nach CAPM ent­schie­den wer­den? Wenn ja, kann der risi­ko­lose Basis­zins­satz nach Svens­son (aktua­li­siert) vor­ge­ge­ben wer­den. Glei­ches gilt für die Markt­ri­si­ko­prä­mie. Hier besteht die Chance, die völ­lig ver­fehl­ten Vor­ga­ben eines Herrn Stehle auszuschalten.
    Es lie­ßen sich viele wei­tere Punkte anfüh­ren. man kann nur hof­fen, dass die Ver­bände diese ein­brin­gen. Ver­mut­lich wer­den sich aber auch hier die Ver­tre­ter der Groß­ak­tio­näre, die kein Inter­esse an einer Ver­bes­se­rung des Ver­fah­ren zuguns­ten der Min­der­heits­ak­tio­näre haben, durchsetzen.

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