Facebook als Medium aktien- und kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen

Die Haupt­ver­samm­lung kann statt über den Inter­net-Bun­des­an­zei­ger mit ein­ge­schrie­be­nem Brief ein­be­ru­fen wer­den (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist umständ­lich, doch die Sat­zung kann etwas ande­res” bestim­men – und das tut sie auch, ins­be­son­dere die E‑Mail wird ver­brei­tet als Mit­tel der Infor­ma­tion benannt. Könnte die Klau­sel auch lau­ten, dass eine Face­book-Nach­richt genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktio­näre erreicht wer­den kön­nen, sollte dem nichts ent­ge­gen­ste­hen. Vor­aus­set­zung wäre also, dass die Aktio­näre eine ent­spre­chende Face­book-Gruppe bil­den oder die Seite sub­skri­biert haben. Eine öffent­li­che Ein­la­dung auf der Face­book-Seite der Gesell­schaft würde nicht genü­gen, denn die Nach­richt soll den Aktio­nä­ren über­bracht wer­den („push”), die Erwar­tung, dass sie abge­ru­fen werde („pull”) reicht nicht. Damit ist klar, dass die Face­book-Alter­na­tive nicht für Gesell­schaft mit gro­ßem Aktio­närs­kreis, wohl aber für kleine per­so­na­lis­ti­sche” AG in Betracht kommt. 

Eine Nut­zung der öffent­li­chen Face­book-Seite der Gesell­schaft könnte auch das lei­dige Medi­en­bün­del ent­zer­ren, das § 121 Abs. 4a AktG im Jahr 2009 ein­ge­führt hat. Die Ein­be­ru­fung soll sol­chen Medien zur Ver­öf­fent­li­chung” zuge­lei­tet wer­den, von denen eine uni­ons­weite Ver­brei­tung zu erwar­ten ist. Die Zei­tun­gen ver­öf­fent­li­chen aber nicht, warum soll­ten sie? Die gewöhn­li­che HV in irgend­ei­nem der 27 Mit­glied­staa­ten ist keine jour­na­lis­tisch ver­wert­bare Neu­ig­keit. Würde der Face­book-Auf­tritt der Gesell­schaft genutzt, so könn­ten sich besagte Medien (und welt­weit alle Aktio­näre) dort infor­mie­ren, eine auf­ge­drängte Zulei­tung wäre über­flüs­sig. Aber die vor­herr­schende Auf­fas­sung in Deutsch­land lau­tet (noch) anders. Das Fax in der Redak­ti­ons­stube muss rat­tern, der (E‑Mail-)Briefkasten des Publi­ka­ti­ons­or­gans gefüllt werden. 

Die kapi­tal­markt­recht­li­che Ad-hoc-Publi­zi­tät (§ 15 WpHG) ver­langt, die Infor­ma­tio­nen sol­chen Medien zuzu­lei­ten, bei denen davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie in der gesam­ten Euro­päi­schen Union ver­brei­tet wer­den (§ 3a Abs. 1 WpAIV). Auch hier das Wort: zulei­ten”. Eine Abruf­mög­lich­keit auf der eige­nen Inter­net­seite der Gesell­schaft würde danach nicht genü­gen. Man könnte aber argu­men­tie­ren, Face­book sei selbst ein Medium, dem die Gesell­schaft zuleite. So sieht man es jetzt in den USA. Die US-Bör­sen­be­hörde SEC hat jüngst für zuläs­sig erklärt, dass Unter­neh­men die gebo­tene Infor­ma­tion über soziale Medien ver­brei­ten, wenn der Zugang unbe­schränkt und der Ver­öf­fent­li­chungs­ort bekannt ist (Release No. 69279 v. 2.4.2013): We appre­ciate the value and pre­va­lence of social media chan­nels in con­tem­porary mar­ket com­mu­ni­ca­ti­ons, and the Com­mis­sion sup­ports com­pa­nies see­king new ways to com­mu­ni­cate and engage with share­hol­ders and the mar­ket.” Mit­tels social media” wer­den die Infor­ma­tio­nen nicht nur europa‑, son­dern welt­weit publik. Dazu sollte sich nach dem Vor­bild der SEC die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht bald ein­mal äußern. S. dazu auch die Anmer­kun­gen von Mutter/​Kinne, AG 2013, R 117

(Bei­trag zuerst erschie­nen im Rechts­board am 21.4.2013)

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