Fehlende Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund ?

Das LG Mün­chen I (1.4.2010, 5HK12554/09) hat ent­schie­den: Wenn Räume außer­halb des eigent­li­chen Ver­samm­lungs­saa­les zum Prä­senz­be­reich erklärt wer­den, muss sei­tens der Gesell­schaft sicher gestellt sein, dass in die­sem Bereich den Aktio­nä­ren die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wird, die Haupt­ver­samm­lung in einer Art und Weise zu ver­fol­gen, die der ent­spricht, die die im Ver­samm­lungs­saal anwe­sen­den Aktio­näre haben. Dazu gehört es zumin­dest, der Haupt­ver­samm­lung akus­tisch fol­gen zu kön­nen.” Alle Beschlüsse der HV wur­den für nich­tig erklärt: Die unter­blie­bene Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung mit­tels Laut­spre­cher in das Foyer stellt sich als Ver­let­zung des Teil­nah­me­rechts der Aktio­näre dar.” — Das Urteil ist falsch. Das Teil­nah­me­recht war gewähr­leis­tet, denn der beschallte Ver­samm­lungs­raum stand den Aktio­nä­ren offen. Die tech­ni­sche Erleich­te­rung der Teil­nah­me­kon­trolle durch einen wei­ter gefass­ten Prä­senz­be­reich” behin­dert nicht das Teil­nah­me­recht an der eigent­li­chen Ver­samm­lung. Wer sich drau­ßen unter­hal­ten wollte oder etwas essen ging: bitte sehr. 

Das Ergeb­nis der land­ge­richt­li­chen Kam­mer belegt aufs Neue, dass die Pro­bleme des akti­en­recht­li­chen Beschluss­män­gel­rechts durch­aus auch haus­ge­macht sind. Da wer­den Beschlüsse einer bör­sen­no­tier­ten AG kas­siert – weil ein Laut­spre­cher im Foyer fehlte, was vor Ort offen­bar nie­mand gestört hat; auch die Klä­ger (Akti­en­an­teil 0,0006%) mach­ten nicht gel­tend, sie seien ohne Beschal­lung geblie­ben, son­dern rüg­ten nur den Vor­gang im All­ge­mei­nen. Hei­lige Einfalt! 

Hin­weis: Ein redak­tio­nel­ler Leit­satz ist ver­öf­fent­licht in Der Kon­zern” 2010, S. 251; der Voll­text des Urteils ist (dem­nächst) abruf­bar unter www​.der​-kon​zern​.com (aktu­el­les Heft 5/2010).

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