Fehlende Erklärung zum CG-Kodex als Anfechtungsgrund

Auf­grund der Größe der Gesell­schaft haben Vor­stand und Auf­sichts­rat beschlos­sen, alle Mög­lich­kei­ten zur Ver­ein­fa­chung und Kos­ten­er­spar­nis aus­zu­nut­zen, dazu gehört auch die Nicht-Bear­bei­tung der Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex.” So die MWG Bio­tech AG auf ihrer Inves­tor-Rela­tion-Seite.

Das LG Mün­chen I (Urteil v. 31.1.2008, 5 HK15082/07) hat den Ent­las­tungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung des­halb für nich­tig erklärt: 

§ 161 Satz 1 AktG sta­tu­iert aus­drück­lich die Pflicht zur Abgabe einer Ent­spre­chens­er­klä­rung, was nicht geschah. Dem kann die Beklagte nicht ent­ge­gen­hal­ten, die Erklä­rung der Sache nach der­ge­stalt abge­ge­ben zu haben, dass der Vor­stand – wie auch der Auf­sichts­rat – die Emp­feh­lun­gen nicht befol­gen. Dies ist nicht genü­gend, um den Anfor­de­run­gen von § 161 AktG gerecht zu wer­den. Gerade wenn die Emp­feh­lun­gen der Regie­rungs­kom­mis­sion an Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex nicht ein­ge­hal­ten wer­den, schreibt § 161 AktG Anga­ben dazu vor, wel­che Emp­feh­lun­gen dies sind, an die sich eine bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft wie die Beklagte nicht hält. Nur durch die Beschrei­bung im Ein­zel­nen wird die mit dem Gesetz bezweckte Trans­pa­renz in Rich­tung auf die Aktio­näre sowie die Kapi­tal­markt­teil­neh­mer erreicht. Zudem kann der Nicht­ab­gabe der Erklä­rung nicht ent­nom­men wer­den, ob die Emp­feh­lun­gen ein­ge­hal­ten wur­den, ob davon teil­weise abge­wi­chen wird oder ob sie über­haupt nicht beach­tet wurden.” 

Wieso die Nicht­er­klä­rung der­art strenge Fol­gen zei­ti­gen soll, ist schwer ver­ständ­lich. Han­delt es sich wirk­lich ein­deu­tig um einen schwer­wie­gen­den Geset­zes­ver­stoß” (so das Land­ge­richt im Ober­satz, den es für die Anfecht­bar­keit der Ent­las­tung bildet)? 

Mög­lich und recht­lich sank­ti­ons­los ist jeden­falls die Erklä­rung einer gene­rel­len Ableh­nung (Lut­ter im Köl­ner­Kom­mAktG, 3. Aufl , 2006, § 161 Rn. 50). 

Übri­gens: eine Ver­let­zung des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex kann die Anfech­tung nicht begrün­den (LG Mün­chen I, Az.: 5HK10614/07Piech”).

Ein Kommentar

  1. Das Urteil des LG Mün­chen in Sachen MWG Bio­tech muss man im Gesamt­zu­sam­men­hang der Vor­gänge bei der Über­nahme der Gesell­schaft durch die Euro­fins sehen.

    Hierzu genügt ein Blick in das SdK Schwarzbuch. 

    Lei­der wird auch bei der Dis­kus­sion über das Thema der Anfech­tungs­kla­gen zuneh­mend aus­ge­blen­det, um wel­che Sach­ver­halte es bei den Kla­gen über­haupt geht.

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