Geldwäsche und Kapitalgesellschaften

Geld­wä­sche und Gesell­schafts­recht: immer wie­der ein Thema. Inter­na­tio­nale Bestre­bun­gen zie­len auf die völ­lige Offen­le­gung der Anteils­eig­ner von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die G8-Staa­ten haben 2013 beschlos­sen, eine bes­sere Trans­pa­renz über die wirt­schaft­lich Berech­tig­ten von Unter­neh­men zu erzie­len. Unter­neh­men müs­sen Infor­ma­tio­nen dar­über haben und zeit­nah zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen, wem sie tat­säch­lich gehö­ren und wer sie tat­säch­lich kon­trol­liert. Diese Infor­ma­tio­nen müs­sen zum Zwe­cke der Bekämp­fung von Geld­wä­sche und Steu­er­hin­ter­zie­hung den zustän­di­gen Behör­den zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.” Die Medien berich­ten von einem Brief, den der Finanz­mi­nis­ter jüngst an den Jus­tiz­mi­nis­ter gesandt hat, um Sofort­maß­nah­men” anzu­mah­nen. Hin­ter­grund ist die Dro­hung einer Unter­or­ga­ni­sa­tion der OECD, Deutsch­land als Hoch­ri­si­ko­land betr. Geld­wä­sche ein­zu­stu­fen. In ers­ter Linie geht es um Straf­recht, aber auch gesell­schafts­recht­li­che Sach­ver­halte sind betrof­fen. Beson­ders kri­tisch wird die anonyme Inha­ber­ak­tie” beäugt. Daher war in der Akti­en­rechts­no­velle der ver­gan­ge­nen Wahl­pe­ri­ode vor­ge­se­hen, dass nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten nur dann mit Inha­ber­ak­tien gegrün­det wer­den kön­nen, wenn der Anspruch auf Ein­zel­ver­brie­fung aus­ge­schlos­sen und die Sam­mel­ur­kunde bei einer Wert­pa­pier­bank hin­ter­legt ist. Die Akti­en­rechts­no­velle ist aber im Sep­tem­ber 2013 geschei­tert, wes­halb in die­ser Wahl­pe­ri­ode ein neuer Anlauf unter­nom­men wird. Soeben ist ein Refe­ren­ten­ent­wurf einer Akti­en­rechts­no­velle 2014 vor­ge­legt wor­den, der die besag­ten Ein­schrän­kun­gen für Inha­ber­ak­tien ent­hält. Die Frage ist, ob der Rege­lungs­vor­schlag ange­sichts einer bis­lang kaum beach­te­ten euro­päi­schen Norm­set­zung ausreicht. 

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat den Kom­mis­si­ons­vor­schlag für eine Richt­li­nie zur Ver­hin­de­rung der Nut­zung des Finanz­sys­tems zum Zwe­cke der Geld­wä­sche mit wesent­li­chen Erwei­te­run­gen ver­se­hen. Die Legis­la­tive Ent­schlie­ßung vom 11. März schlägt als Abän­de­rung Nr. 93 vor, dass die Unter­neh­men mit Rechts­per­sön­lich­keit prä­zise und aktu­elle Anga­ben zu den wirt­schaft­lich an ihnen Berech­tig­ten ein­ho­len, auf­be­wah­ren und an ein öffent­li­ches Zentral‑, Han­dels- oder Gesell­schafts­re­gis­ter wei­ter­lei­ten. Diese Infor­ma­tio­nen sol­len im Inter­net allen Per­so­nen offen­ste­hen, die sich über eine Online­re­gis­trie­rung aus­ge­wie­sen haben. 

Die­ses Anlie­gen ist im deut­schen GmbH-Recht mit der im Han­dels­re­gis­ter für jeder­mann ein­seh­ba­ren Gesell­schafter­liste bereits ver­wirk­licht (es sei denn, man hat noch wei­te­ren Auf­klä­rungs­be­darf wegen der wirt­schaft­li­chen Berech­ti­gung”). Ganz anders die Rechts­lage im Akti­en­recht. Nur Betei­li­gun­gen über 3% an bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten sind mel­de­pflich­tig und publik. Über die Inha­ber­ak­tio­näre gibt es kein Regis­ter der Gesell­schaft, son­dern deren Anteile sind in Bank­de­pots gebucht und/​oder als Inha­ber­pa­pier ver­brieft. Für Namens­ak­tio­näre ist ein Akti­en­re­gis­ter vor­ge­schrie­ben – aber eine Ein­sicht­nahme durch Mit­ak­tio­näre oder gar durch belie­bige Dritte gibt es nicht 67 Abs. 6 AktG).

Würde die Richt­li­nie mit den Ände­run­gen durch das Euro­päi­sche Par­la­ment kom­men, so wäre damit ein star­ker Ein­griff in das deut­sche Akti­en­recht ver­bun­den, der weit über das hin­aus­geht, was die Akti­en­rechts­no­velle vor­sieht. Ins­be­son­dere müsste das 2001 abge­schaffte umfas­sende Ein­sichts­recht in das Akti­en­re­gis­ter, das nicht auf eigene Posi­tio­nen beschränkt ist, wie­der ein­ge­führt werden. 

Schein­bar wider­sprüch­lich dazu ist der EU-Richt­li­ni­en­vor­schlag zur Sin­gu­lus Unius Per­so­nae (SUP), der Ein­per­so­nen-GmbH euro­päi­schen Zuschnitts. Dort soll eine Online-Grün­dung ohne per­sön­li­chen Aus­weis vor einem Notar oder einer Behörde mög­lich sein. Aller­dings kön­nen die Mit­glied­staa­ten elek­tro­nisch aus­ge­stellte Aus­weise ver­lan­gen (Art. 14 Abs. 5). Dies könnte in Deutsch­land neben dem elek­tro­ni­schen Per­so­nal­aus­weis (den es nur für deut­sche Staats­an­ge­hö­rige gibt) das DE-Mail-Ver­fah­ren sein, das allen Uni­ons­bür­gern offen­steht. Zum Gan­zen s. Beurs­kens, GmbHR 2014 (dem­nächst).

Der Bei­trag ist auch erschie­nen im Rechts­board v. 5.5.2014.

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