Gesellschafterliste der GmbH: perfekt geregelt?

Wer drauf steht, ist drin. So kann man salopp die Gesell­schafter­liste bei der GmbH erklä­ren. Ent­schei­dend ist, wer die Hoheit über die Liste hat. Sie ist vom Geschäfts­füh­rer bzw. Notar zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen” (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dort wird die Liste auf­ge­nom­men (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG), d.h. in den digi­ta­len Regis­ter­da­teien gespei­chert. Das Regis­ter­ge­richt hat zu prü­fen, ob die Liste den for­ma­len Anfor­de­run­gen des § 40 GmbHG ent­spricht (BGH Beschluss v. 20. 9. 2011II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481). Eine inhalt­li­che Prü­fung fin­det grund­sätz­lich nicht statt. Die Gesell­schafter­liste wird also außer Haus ver­wahrt und sie ist öffent­lich zugäng­lich (§ 9 HGB); dies unter­schei­det sie vom Akti­en­re­gis­ter, wel­ches inhouse” bei der AG geführt wird und nicht ein­mal den Aktio­nä­ren offen steht (von den eige­nen Daten abge­se­hen, § 67 Abs. 6 AktG). Die Frage ist, ob es bei die­ser Dis­kre­panz der funk­tio­nal ähn­li­chen Mit­glie­der­ver­zeich­nisse blei­ben sollte. 

Die Recht­spre­chung zur Ein­rei­chung der Gesell­schafter­list zur Auf­nahme in das Han­dels­re­gis­ter ist viel­fäl­tig. Zuwei­len hat man den Ein­druck, dass jede Woche ein OLG dazu urteilt oder beschließt. Ob der aus­län­di­sche Notar ein­rei­chen kann (OLG Mün­chen: nein), ob eine Dop­pel­un­ter­schrift von Geschäfts­füh­rer und Notar zuläs­sig ist (OLG Hamm: ja), ob ein elek­tro­ni­scher Beglau­bi­gungs­ver­merk erfor­der­lich ist (OLG Jena: ja), ob die Umnum­me­rie­rung abge­tre­te­ner Geschäfts­an­teile in der Gesell­schafter­liste mög­lich ist (BGH: ja), ob auch der nur das Ange­bot beur­kun­dende Notar ein­rei­chen darf (OLG Mün­chen: ja) – ein bun­tes Bild nach fast fünf Jah­ren MoMiG. Gewiss ist es nor­mal, dass die neu­ge­fass­ten Bestim­mun­gen der §§ 16, 40 GmbHG durch die Gerichts­pra­xis ent­wi­ckelt und kon­kre­ti­siert werden. 

Die Frage bleibt den­noch, ob die Auf­tei­lung auf Notar und Geschäfts­füh­rer eine gute Gestal­tung ist. Dar­aus ent­sprin­gen nicht wenige Zwei­fels­fra­gen. Dass der Regis­ter­rich­ter nicht oder so gut wie nicht inhalt­lich prüft, ist gewollt. Aber es sei daran erin­nert, dass die Auf­nahme in das Han­dels­re­gis­ter die Gesell­schaf­ter­stel­lung bestimmt („wer drauf steht, ist drin”) und vor allem die Grund­lage für gut­gläu­bi­gen Erwerb bil­det (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Ein Blick auf das Grund­buch­recht zeigt, dass dort Ein­tra­gun­gen nur unter Wah­rung des for­mel­len Kon­sens­prin­zips erfol­gen. Eine Bewil­li­gung des Betrof­fe­nen ist also von­nö­ten. Was bei einem Grund­stück funk­tio­niert, sollte doch auch für einen Geschäfts­an­teil mög­lich sein, der wirt­schaft­lich nicht min­der bedeut­sam ist. Die MoMiG-Reform könnte in der neuen Legis­la­tur­pe­ri­ode auch in die­sem Punkt wei­ter­ge­führt werden. 

(Bei­trag zuerst erschie­nen im Han­dels­blatt-Rechts­board v. 26.8.2013)

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