Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)

Der Stell­ver­tre­ter der Bun­des­kanz­le­rin hat dem Prä­si­den­ten des Bun­des­ra­tes den Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Rege­lun­gen über die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer bei einer Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten mit Begrün­dung und Vor­blatt” über­sandt.

Das MgVG ergänzt die Reform des Umwand­lungs­rechts, die im Zuge der Umset­zung der EU-Richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung bis Jah­res­ende 2007 not­wen­dig wird. 

Ent­schei­den­des Grund­prin­zip ist der Schutz erwor­be­ner Rechte der Arbeit­neh­mer durch das Vor­her-Nach­her-Prin­zip”. Dem­nach soll sich der vor­han­dene Umfang an Mit­be­stim­mungs­rech­ten der Arbeit­neh­mer von den an der Ver­schmel­zung betei­lig­ten Gesell­schaf­ten grund­sätz­lich auch in der aus der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung her­vor­ge­hen­den Gesell­schaft wie­der fin­den. Sechs Monate kann ver­han­delt wer­den. Dann kommt die gesetz­li­che Auf­fang­re­ge­lung zum Zuge. 

Und eine ganz wich­tige Erkennt­nis ver­mit­telt § 1 Abs. 1 Satz 1 MgVG: Arbeit­neh­mer sind Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer. 

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