Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant

Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Entwurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limi­ted Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
  • Das Gesell­schafts­sta­tut gilt ins­be­son­dere für Fra­gen der inne­ren Ver­fas­sung der Gesell­schaft und ihres Auf­tre­tens im Rechts­ver­kehr sowie für die Haf­tung der Gesell­schaft und ihrer Mitglieder.
  • Das Ver­fah­ren der Umwand­lung einer Gesell­schaft, eines Ver­eins oder einer juris­ti­schen Per­son, das vor allem bei Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen zum Tra­gen kommt, rich­tet sich künf­tig nach dem Recht des Gründungsstaates.
  • Die Gesell­schaft kann unter Wah­rung ihrer Iden­ti­tät dem Recht eines ande­ren Staa­tes unter­stellt wer­den, wenn die betrof­fe­nen Rechts­ord­nun­gen dies zulas­sen (grenz­über­schrei­ten­der Rechts­form­wech­sel). Bei­spiel: Eine deut­sche GmbH kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ihren Sitz nach Frank­reich ver­le­gen, indem sie sich als Société à responsa­bi­lité limi­tée” (S.A.R.L.) in das fran­zö­si­sche Regis­ter ein­tra­gen und im deut­schen Han­dels­re­gis­ter löschen lässt.”

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