GmbH-Satzung und (elektronischer) Bundesanzeiger

Bestimmt das Gesetz oder der Gesell­schafts­ver­trag, dass von der Gesell­schaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekannt­ma­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (Gesell­schafts­blatt).” So lau­tet § 12 Satz 1 GmbHG seit dem 1.4.2005

Ver­öf­fent­li­chun­gen der Gesell­schaft erfol­gen im Bun­des­an­zei­ger”. So lau­tet die übli­che Klau­sel in den meis­ten GmbH-Satzungen. 

Was jetzt? Ist ent­spre­chend dem GmbHG sowohl im elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger als auch ent­spre­chend der Sat­zung in der Print-Aus­gabe der Bun­des­an­zei­gers zu ver­öf­fent­li­chen? Nein, so meine ich (BB 2005, 599, 600), es genügt die erst­ge­nannte Publi­ka­tion. Im Ergeb­nis sehen dies auch so (für Sat­zungs­klau­seln vor dem 1.4.2005) Spind­ler und Kram­ski (NZG 2005, 746, 748 ff) auf Grund einer objek­ti­ven Satzungsauslegung. 

Und dazu welt­ex­klu­siv ein Zitat aus der im Dezem­ber erschei­nen­den 18. Aufl. von Baumbach/​Hueck, GmbHG, § 12 Rn. 6 (Fas­trich): Ver­weist bei Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung bestehen­der Gesell­schafts­ver­trag für Pflicht­be­kannt­ma­chun­gen auf Bun­des­an­zei­ger als Ver­öf­fent­li­chungs­me­dium, wird dies nun­mehr iS einer aus­schließ­li­chen Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger zu inter­pre­tie­ren sein u nicht iS von S 2 neben die­sem zusätz­li­che Ver­öf­fent­li­chung in der Papier­aus­gabe des Bun­des­an­zei­gers erfor­dern. Sieht Ges­Ver­trag dage­gen Ver­öf­fent­li­chung allein in Tages­zei­tung vor, muß nun­mehr Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger als Pflicht­me­dium hinzu kom­men; Ver­öf­fent­li­chung in Tages­zei­tung kann hier nicht ent­fal­len; das ver­langt Gfter- u Gläu­bi­ger­schutz, die auf fort­be­stehende Sat­zungs­re­ge­lung ver­trauen dür­fen.”

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