Grenzüberschreitende Umwandlung: Schlussantrag der Generalanwältin

Steht die Nie­der­las­sungs­frei­heit Vor­schrif­ten eines Mit­glied­staats ent­ge­gen, die es einer nach des­sen Recht gegrün­de­ten Gesell­schaft ver­weh­ren, sich in eine Gesell­schaft nach dem Recht eines ande­ren Mit­glied­staats umzu­wan­deln? Die Gene­ral­an­wäl­tin Juliane Kokott schlägt dem Euro­päi­schen Gerichts­hof vor, dar­auf zu ant­wor­ten (Rn. 67 Nr. 2):

In einem Fall, in dem sich eine nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­dete Gesell­schaft in einem ande­ren Mit­glied­staat zum Zweck der Aus­übung einer wirk­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit tat­säch­lich ange­sie­delt hat oder beab­sich­tigt, sich dort anzu­sie­deln, und sie sich in eine Gesell­schaft nach dem Recht die­ses Mit­glied­staats umwan­delt, beschränkt die Anwen­dung natio­na­ler Rechts­vor­schrif­ten, nach denen die Löschung die­ser Gesell­schaft im Han­dels­re­gis­ter des Her­kunfts­mit­glied­staats deren vor­he­rige Auf­lö­sung nach Durch­füh­rung der Liqui­da­tion vor­aus­setzt, die Nie­der­las­sungs­frei­heit. ”

Eine pol­ni­sche wurde in eine luxem­bur­gi­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft umge­wan­delt”. Die Gesell­schaf­ter beschlos­sen, den Sitz der Gesell­schaft nach Luxem­burg zu ver­le­gen, ohne deren Rechts­per­sön­lich­keit zu been­den oder eine neue juris­ti­sche Per­son zu errich­ten. Fer­ner wurde beschlos­sen, die Rechts­form einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung luxem­bur­gi­schen Rechts anzu­neh­men. Das Regis­ter­ge­richt in Polen, bei dem die Löschung bean­tragt wurde, for­derte Nach­weise über die Auf­lö­sung und Liqui­da­tion der Gesell­schaft. Eine Beson­der­heit: Der Ort der tat­säch­li­chen Aus­übung der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit blieb unver­än­dert.” (Rn. 13).

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