Handelsrechtsausschuss DAV zum RegE ARUG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV nimmt ins­ge­samt zustim­mend zum Regie­rungs­ent­wurf eines ARUG (dem­nächst erste Lesung im Deut­schen Bun­des­tag) Stellung. 

Der Aus­schuss hält es für ehr­li­cher, das Quo­rum für die Anfech­tungs­klage gegen den betref­fen­den ein­tra­gungs­be­dürf­ti­gen Beschluss vor­zu­se­hen, denn ein Aus­schluss vom Frei­ga­be­ver­fah­ren wirkt im Ergeb­nis wie ein Aus­schluss der Kla­ge­be­fug­nis für die Anfech­tungs­klage, da sich das Schick­sal des ange­foch­te­nen Beschlus­ses im Frei­ga­be­ver­fah­ren ent­schei­det.” Fer­ner plä­diert er für eine ” ein­heit­li­che Ein­gangs­zu­stän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte für Anfech­tungs­kla­gen und Frei­ga­be­ver­fah­ren, wie sie der Bun­des­rat vor­schlägt. Bei den Land­ge­rich­ten fehlt häu­fig die erfor­der­li­che Exper­tise in den akti­en­recht­li­chen Beschlussmängelverfahren.” 

Zur Kapi­tal­erhö­hung gegen Sach­ein­lage: Ins­be­son­dere wei­sen wir noch ein­mal dar­auf hin, dass das eigent­li­che Pro­blem der Sach­ka­pi­tal­erhö­hung durch Beschluss der Haupt­ver­samm­lung nicht in der Sach­ein­la­gen­prü­fung, son­dern in der Mög­lich­keit der Anfech­tungs­klage mit Bewer­tungs­rüge nach § 255 Abs. 2 AktG liegt und dass es unge­reimt ist, wenn künf­tig nur eine Min­der­heit von 5 % die Sach­ein­la­gen­prü­fung erzwin­gen, aber jeder Aktio­när mit einer Aktie den Beschluss wegen angeb­li­cher Über­be­wer­tung der Sach­ein­lage anfech­ten kann.” 

Ein Kommentar

  1. Viel­leicht sollte man im ARUG noch die Ergän­zung auf­neh­men, dass die gefor­derte Bank­ga­ran­tie beim Squeeze out auch durch eine Staats­ga­ran­tie ersetzt wer­den kann (lex Continental/​ContiTech).

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