Handelsrechtsausschuss des DAV zum ARUG-Entwurf

Der im Vor­feld der Gesetz­ge­bung durch­aus ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme zum ARUG-RefE veröffentlicht. 

Die Stel­lung­nahme beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 246a AktG). Der Reform­an­satz wird als zu eng gewählt” bezeich­net. Die vor­ge­se­hene Baga­tell­schwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen. 

  • Der Aus­schuss unter­stützt die For­de­rung nach einer erst­in­stanz­li­chen Zustän­dig­keit des OLG in Anfechtungs‑, Frei­gabe- und Spruchverfahren. 
  • Der Han­dels­rechts­aus­schuss schlägt vor, dass Nich­tig­keits­kla­gen gegen die in § 246a AktG genann­ten Beschlüsse nur inner­halb der Monats­frist erho­ben wer­den können. 
  • Ein Quo­rum von 1% des Grund­ka­pi­tals oder 100 000 € nomi­nal sei geeig­net, eine wirk­same Abhilfe gegen rechts­miss­bräuch­li­che Anfech­tungs­kla­gen zu schaf­fen. Dafür fehle aber die not­wen­dige poli­ti­sche Unterstützung”. 
  • Ange­regt wird, ein dif­fe­ren­zier­tes Sys­tem von Rechts­fol­gen der Rechts­wid­rig­keit von Beschlüs­sen zu ent­wi­ckeln. Aus­ge­hend von der Erkennt­nis, dass die Beschluss­ver­nich­tung als Rechts­folge einer Anfech­tungs­klage unan­ge­mes­sen ist, wenn der durch die Beschluss­ver­nich­tung ent­ste­hende Vor­teil bei den Klä­gern außer Ver­hält­nis steht zu dem Scha­den, den die Beschluss­ver­nich­tung für die Gesell­schaft anrich­tet, wird die Ent­wick­lung eines dif­fe­ren­zier­ten Rechts­fol­gen­sys­tems für Anfech­tungs­kla­gen erwo­gen. Danach käme die Kas­sa­tion als Rechts­folge einer Anfech­tungs­klage nur bei schwer­wie­gen­den Män­geln des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses, die die Rechts­stel­lung der Aktio­näre nach­hal­tig betref­fen, in Frage. In ande­ren Fäl­len ste­hen als ange­mes­se­nere Rechts­fol­gen die Ver­wei­sung des Aktio­närs auf Scha­dens­er­satz, auf Infor­ma­ti­ons- oder Aus­kunfts­er­tei­lung oder eine Auf­recht­erhal­tung der Wirk­sam­keit des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses unter sons­ti­gen Auf­la­gen, die auf eine Wah­rung der Rechts­stel­lung der Aktio­näre abzie­len, in Betracht.”

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