Handelsrechtsausschuss zum RisikobegrenzungsG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes Stel­lung genom­men.

  • Zur Aus­wei­tung des acting in con­cert (§ 22 Abs. 2 WpHG‑E und § 30 Abs. 2 WpÜG‑E): Die vor­ge­se­hene Aus­wei­tung des Tat­be­stands des abge­stimm­ten Ver­hal­tens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
  • Auch die neu vor­ge­se­hene Infor­ma­ti­ons­pflicht von Erwer­bern wesent­li­cher Betei­li­gun­gen (§ 27 II WpHG‑E) wird im Detail kritisiert.
  • Dage­gen geht dem Aus­schuss die vor­geb­lich ver­bes­serte Trans­pa­renz des Akti­en­re­gis­ters” (§ 67 AktG‑E) nicht weit genug. Es soll zusätz­lich auch die Offen­le­gung von wirt­schaft­li­chen Treu­hand­ver­hält­nis­sen bestimmt wer­den. — Bericht­erstat­ter war Dr. Peter Heme­ling (Chef­syn­di­kus Alli­anz SE).

Indes­sen: Das Akti­en­re­gis­ter würde mit der Offen­le­gung nicht nur des wah­ren Inha­bers” (wie die­ser auch immer bei Ket­ten von Akti­en­kon­ten zu bestim­men ist), son­dern sogar auch des­je­ni­gen, für des­sen Rech­nung die Aktien im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis gehal­ten wer­den, einen ganz ande­ren Cha­rak­ter bekom­men. Wer will dann noch als Fond oder Ver­mö­gens­ver­wal­ter in grö­ße­rem Stil in Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien inves­tie­ren, wenn die­ser Stress­test (incl. Ver­lust des Stimm­rechts) droht?

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