Hauptversammlung: Internet-Bevollmächtigung vor dem Aus?

Wie man hört, wol­len einige große DAX-Gesell­schaf­ten in die­sem Jahr auf das Ange­bot ver­zich­ten, dass der gesell­schafts­be­nannte Ver­tre­ter mit­tels eines Inter­net­for­mu­lars bevoll­mäch­tigt wer­den kann. Diese ein­fa­che Art der Voll­mach­ter­tei­lung für die Aus­übung des Stimm­rechts wird seit über 5 Jah­ren prak­ti­ziert und fin­det immer mehr Anklang. Warum jetzt die Kehrt­wende bei man­chen Gesell­schaf­ten? Immer­hin kom­men sie in Erklä­rungs­not (§ 161 AktG), wenn man Nr. 2.3.3 Cor­po­rate Gover­nance Kodex ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Pra­xis einer Inter­net­be­voll­mäch­ti­gung ver­steht. Es müs­sen schon gra­vie­rende Gründe sein. 

Es sind keine gra­vie­ren­den Gründe, son­dern die Angst vor der Anfech­tung”. Wie ein Reh bei einem Kna­cken im Unter­holz die Flucht ergreift … . Was hat geknackt? Es ist ein Urteil des OLG Mün­chen (v. 26.3.2008, 7 U 4782/07) zur Aus­le­gung von § 123 II 3 AktG. Der OLG-Senat ver­langt, dass die Sat­zung die (aktio­närs­freund­li­che) Frist­ver­kür­zung selbst regelt und dies nicht dem Vor­stand über­lässt. Dar­aus macht das OLG zu Unrecht einen Anfech­tungs­grund (abl. Hel­l­er­hof NZG 2008, 561, 563). Die­ses ver­ein­zelte Urteil wird nun von man­chen auch auf § 134 III 2 AktG bezo­gen, wonach die Sat­zung eine Erleich­te­rung” gegen­über der Schrift­form bestim­men kann. Die meis­ten Sat­zun­gen stel­len die Ent­schei­dung, ob und wel­cher andere Weg als der schrift­li­che gang­bar ist, in die Dis­kre­tion des Vor­stands. Das ist die Erleich­te­rung, von der das Gesetz und des­sen Begrün­dung aus­ge­hen. Eine Fixie­rung eines bestimm­ten tech­ni­schen Ver­fah­rens in der Sat­zung ist nicht ver­langt und wäre auch ganz unprak­ti­ka­bel. § 134 III 2 AktG erwar­tet eben nicht eine Fest­le­gung einer Form unter­halb der Schrift­form (was immer das sein mag), son­dern die Aus­sage, dass die Schrift­form nicht stets gilt. Alles wei­tere ist eine Frage des Innen­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Voll­macht­ge­ber (Aktio­när) und dem Voll­macht­neh­mer (gesell­schafts­be­nann­ter Ver­tre­ter). Daher besteht kein Anlass, von einer bewähr­ten und unan­ge­foch­te­nen (!) Pra­xis abzukehren. 

Ein Kommentar

  1. Lei­der hat das LG Frank­furt a.M. mit Urteil vom 26. August 2008 die Ent­schei­dung des LG Mün­chen zu § 123 AktG in einem obiter dic­tum auf § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG über­tra­gen und aus­ge­führt (DStR 2008, 1886 ff.):
    „… Nach dem Wort­laut des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die Sat­zung selbst Rege­lun­gen über die Voll­macht und deren Nach­weis erhal­ten, wenn von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen abge­wi­chen wer­den soll. Würde man dies … allein dem Vor­stand bei der Bekannt­ma­chung der Bedin­gun­gen der Teil­nahme- und Stimm­rechts­aus­übung über­las­sen, wäre dies ein Ver­stoß gegen § 23 Abs. 5 AktG mit der Folge, dass die in der Haupt­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüsse für nich­tig zu erklä­ren wären (vgl. zu einem ähn­li­chen Sach­ver­halt LG Mün­chen v. 30.8.2007, SHK2797/07 …).“
    Vor die­sem Hin­ter­grund besteht in der Pra­xis hin­rei­chend Anlass, sich mit der mög­li­chen Nich­tig­keit der Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse wegen feh­ler­haf­ter Ein­la­dung aus­ein­an­der zu set­zen. Kaum aus­zu­den­ken, wenn die (noch nicht 3 Jahre im Han­dels­re­gis­ter ste­hen­den) Beschlüsse etli­cher Gesell­schaf­ten aus den letz­ten Jah­ren als nich­tig ange­se­hen würden.
    Gegen das Urteil des LG Frank­furt wurde Beru­fung ein­ge­legt (Az.: 5 U 121/08). Die münd­li­che Ver­hand­lung soll am 5 Mai 2009 statt­fin­den. Es wäre zu wün­schen, dass das OLG Frank­furt bei die­ser Gele­gen­heit auch mit der Aus­sage zum Dele­ga­ti­ons­ver­bot aufräumt.

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