Hinweis auf Stimmrechtsvertretung: neues Urteil des Kammergerichts (gegen die Frankfurter Schule“)

Beleh­run­gen sind so eine Sache. Sind sie falsch” (unvoll­stän­dig, unzu­tref­fend, unge­nau), dann stellt sich die Frage nach der Rechts­folge. Die Haupt­ver­samm­lungs­or­ga­ni­sa­to­ren haben den (an sich nur für § 125 Abs. 1 AktG vor­ge­se­he­nen) Hin­weis auf die Stimm­rechts­ver­tre­tung auch in die Ein­be­ru­fung nach § 121 AktG auf­ge­nom­men und zuwei­len mit dem Satz ergänzt, dass die Voll­macht schrift­lich zu ertei­len sei. Letz­te­res ist nicht ganz zutref­fend („falsch”), da Kre­dit­in­sti­tute und Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen auch nicht­schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den konn­ten. Sind die in der HV gefass­ten Beschlüsse daher feh­ler­haft? So haben es in der Tat das LG Frank­furt („Leica”; dazu hier) und das OLG Frank­furt gese­hen (15.07.2008, 5 W 15/08; 19.06.2009, 5 W 6/09), anders das OLG Mün­chen (3.9.2008, 7 W 1775/08). In einem gut begrün­de­ten Urteil kommt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (21.09.2009, 2346/09) zu dem m.E. zutref­fen­den Befund, dass weder eine Nich­tig­keit noch eine Anfecht­bar­keit vor­liegt. Anga­ben zur Ertei­lung der Voll­macht gehör­ten nicht zu den Moda­li­tä­ten („Bedin­gun­gen”), die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Ein­be­ru­fung auf­zu­neh­men sind. Für die Anfecht­bar­keit fehle es an der Rele­vanz des Ver­fah­rens­ver­sto­ßes für das Mit­glied­schafts- bzw. Mit­wir­kungs­recht des Aktionärs. 

Da die Nich­tig­keits­dro­hung wegen der Frank­fur­ter Schule” wei­ter über Alt­fälle schwebt, ist die Ent­schei­dung des Kam­mer­ge­richts von durch­aus hoher Bedeu­tung. Nach neuer Rechts­lage (seit dem ARUG) ist übri­gens Ent­span­nung inso­weit ein­ge­tre­ten, dass feh­ler­hafte Anga­ben bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a AktG jeden­falls kein Nich­tig­keits­grund sind 241 Nr. 1 AktG nimmt nur Satz 1 in Bezug).

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