HV-Einberufung und Beipackzettel

Wenn man sich die ers­ten ARUG-Ein­la­dun­gen ansieht, so sind sie vor allem eines: LANG.”(Daniela Gebauer im Edi­to­rial des HV-Maga­zin 1/2010). Das liegt (auch) an den Anga­ben zu den Rech­ten der Aktio­näre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG”, die § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG von bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten ver­langt. Zwar kann inso­fern weit­hin auf Erläu­te­run­gen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft 124 a AktG) ver­wie­sen wer­den, aber man hat den Ein­druck, dass die Angabe doch lie­ber in die Ein­be­ru­fung auf­ge­nom­men wird – wie zu hören ist: aus Grün­den der Vor­sicht, man weiß ja nie. Aber die immer glei­chen Beleh­run­gen wir­ken ermü­dend, blä­hen das Text­vo­lu­men auf und wir­ken wie ein Bei­pack­zet­tel bei Arz­neien, der auch nicht immer zur ver­tief­ten Kennt­nis genom­men wird. Freuen wer­den sich über die opu­lente Pra­xis die Zei­tun­gen („Bör­sen­pflicht­blät­ter”), die in die­sem Jahr noch ein­mal kräf­tig Anzei­gen­raum ver­kau­fen kön­nen 46 Abs. 4 WpHG) – und wenn die Lob­by­is­ten noch ein­mal erfolg­reich sind auch in den kom­men­den Jahren … .

Ein Kommentar

  1. … wobei ich ergän­zend dar­auf hin­wei­sen möchte, dass die BaFin bei der Ver­öf­fent­li­chung im Bör­sen­pflicht­blatt eine Kurz­fas­sung aus­drück­lich zulässt und hierzu nicht ver­langt (vgl. Emit­ten­ten­leit­fa­den, S. 193), auch die Anga­ben zu den Rech­ten der Aktio­näre zu wie­der­ho­len. Eine über­bor­dende Vor­sicht ist an die­ser Stelle nicht ganz nach­voll­zieh­bar, da auf eine Ver­let­zung die­ser Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht gemäß § 30 g WpHG keine Anfech­tung gestützt wer­den kann.

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