Impact Study der EU-Kommission

Zu ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag über die Aus­übung der Stimm­rechte der Aktio­näre (dazu schon frü­her) hat die Kom­mis­sion nicht nur eine mehr oder weni­ger aus­führ­li­che Begrün­dung (mit all­ge­mei­nem und beson­de­rem Teil), son­dern auch eine Fol­gen­ab­schät­zung” (Impact Study) ver­öf­fent­licht. Für haupt­ver­samm­lungs­in­ter­es­sierte Juris­ten ist diese Stu­die eine wahre Fund­grube an Infor­ma­tio­nen, die die Begrün­dung in vie­len wesent­li­chen Punk­ten ergänzt. 

Neben den öko­no­mi­schen Erwä­gun­gen, wel­che die Komis­sion zur Wahl der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung im Ein­zel­nen führ­ten ent­hält das Doku­ment auch (noch ein­mal) eine Zusam­men­fas­sung der Ergeb­nisse der vor­her­ge­hen­den Kon­sul­ta­tio­nen aber auch inter­es­sante Sta­tis­ti­ken und rechts­ver­glei­chende Übersichten. 

So erfährt der Leser, dass nur 17 % der Aktien bör­sen­no­tier­ter deut­scher Gesell­schaf­ten von aus­län­di­schen Aktio­nä­ren gehal­ten wer­den — wäh­rend in der Slo­va­kei sogar 86 % der Aktien Bür­gern ande­rer Staa­ten gehö­ren. Laut die­ser Sta­tis­tik steht Deutsch­land inso­weit neben Island (7 %) und Zypern (10 %) auf den hin­te­ren Rän­gen. Inter­es­sant auch, dass in vie­len Mit­glied­staa­ten bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten Inha­ber­ak­tien gene­rell aus­ge­schlos­sen sind (insb. in den skan­di­na­vi­schen Staa­ten, sowie in Est­land und Lit­tauen), die Ladungs­fris­ten zwi­schen 14 Tagen (Öster­reich) und einem Monat (Deutsch­land) diver­gie­ren und einige Staa­ten nur eine indi­vi­du­elle Ein­la­dung der Aktio­näre ver­lan­gen (Groß­bri­tan­nien, Malta, Irland, Island) oder gar gänz­lich sat­zungs­dis­po­si­tiv (Finn­land). Viele Län­der haben auch eine Min­dest­prä­senz (Est­land und Ungarn ver­lan­gen etwa min­des­tens 50 % Prä­senz, das tsche­chi­sche Recht 30 % des Kapi­tals, 20 % in Griechenland). 

Ein Fra­ge­recht ken­nen alle Mit­glied­staa­ten, ein Gegen­an­trags­recht (und das in die­sem Zusam­men­hang mit­be­han­delte Recht auf Ergän­zung der Tages­ord­nung) wird in den meis­ten Mit­glied­staa­ten an ein Min­dest­quo­rum geknüpft. Eine Brief­wahl las­sen nur Bel­gien, Finn­land, Frank­reich, Ita­lien, Lit­tauen, Por­tu­gal, Spa­nien und Groß­bri­tan­nien zu (teil­weise nur, soweit die Sat­zung dies zulässt) — alle ande­ren Staa­ten ver­bie­ten dies. Ein elec­tro­nic voting” ist in vie­len Fäl­len nicht gere­gelt und daher umstrit­ten, span­nend muten hier die Aus­füh­run­gen zum däni­schen Recht an („pos­si­ble in case of ent­i­rely elec­tro­nic GM if allo­wed by the arti­cles of asso­cia­tion (two thirds majo­rity com­bi­ned with a blo­cking mino­rity of 25 per cent) and in case of par­ti­ally elec­tro­nic GM if allo­wed by the by the super­vi­sory board unless the arti­cles of asso­cia­tion sta­tes other­wise”). Jeder Mit­glied­staat kennt Stimm­rechts­voll­mach­ten in irgend­ei­ner Form — aller­dings diver­gie­ren die Anfor­de­run­gen inso­weit stark. In vie­len Staa­ten domi­niert inso­fern das Schrift­form­erfor­der­nis, teil­weise wird nur eine Bevoll­mäch­ti­gung ande­rer Aktio­näre zuge­las­sen, zum Teil muss die Voll­macht erheb­lich vor der Ver­samm­lung ange­zeigt werden. 

Aus deut­scher Sicht eher selt­sam mutet eine Pflicht zur Offen­le­gung von für fremde Rech­nung gehal­te­nen Aktien an (etwa in Finn­land, Frank­reich, Grie­chen­land, Ungarn, der Slo­wa­ki­schen Repu­blik, Spa­nien, Schwe­den, Slo­ve­nien, Schwe­den und Groß­bri­tan­nien). Die Fol­ge­frage, ob bei für fremde Rech­nung gehal­te­nen Aktien der Inter­me­diär ver­pflich­tet ist, den Hin­ter­mann” das Stimm­recht aus­üben zu las­sen wird eben­falls nicht ein­heit­lich beant­wor­tet — in eini­gen Staa­ten ist nur der ein­ge­tra­gene Aktio­när berech­tigt abzu­stim­men, in ande­ren hin­ge­gen nur der tat­säch­lich Berech­tigte”, der aller­dings teil­weise auch den ein­ge­tra­ge­nen Aktio­när bevoll­mäch­ti­gen kann. Teil­weise wer­den inso­weit aus­drück­li­che Wei­sun­gen ver­langt. Die Ergeb­nisse der Haupt­ver­samm­lung wer­den den (abwe­sen­den) Aktio­nä­ren nur in etwa der Hälfte der Mit­glied­staa­ten mit­ge­teilt, auch eine Ver­öf­fent­li­chung in einem Regis­ter oder Publi­ka­ti­ons­me­dium ist nicht die Regel. Einige Staa­ten sehen auch eine Pflicht des Stimm­rechts­ver­tre­ters vor, Rechen­schaft über die Aus­übung der Voll­macht abzulegen. 

Ab Seite 229 bringt die Kom­mis­sion dann visu­ell sehr hübsch in Tabel­len­form auf­be­rei­tet eine Kos­ten/­Nut­zen­/­Ri­si­ken-Auf­stel­lung zu den ein­zel­nen Rege­lungs­ge­gen­stän­den und (mit + / — / =) eine Liste der Fol­gen für die Gesell­schaf­ten, die insti­tu­tio­nel­len Anle­ger, die Klein­an­le­ger, die Arbeit­neh­mer und die Mitgliedstaaten. 

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