Insolvenzverschleppungshaftung des Direktors einer deutschen” Limited

Heute wird in der FAZ das Urteil des LG Kiel v. 20.4.2006 (Az.: 10 S 44/05) vor­ge­stellt (S. 14 — dort irr­tüm­lich dem LG Köln zuge­schrie­ben) und von Joa­chim Jahn kom­men­tiert (S. 24). Das Land­ge­richt … hat den Geschäfts­füh­rer (Direc­tor) einer Schön­heits­farm an der Ost­see per­sön­lich zur Haf­tung gegen­über einem Geschäfts­part­ner ver­ur­teilt. Für eine Ltd., deren ein­zige Betriebs­stätte in Deutsch­land liege, gäl­ten die Insol­venz­re­ge­lun­gen des GmbH-Gesetzes.” 

Wie könnte der BGH ent­schei­den? Der Vor­sit­zende Rich­ter des 2. Zivil­se­nats des BGH hat sich 2005 zunächst ein­deu­tig geäu­ßert: Delikts- und Insol­venz­recht begeg­nen ein­an­der in unse­rer Insol­venz­ver­schlep­pungs­haf­tung, die nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ihre Grund­lage in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG hat26. Die den Lei­tungs­or­ga­nen in § 64 Abs. 1 GmbHG auf­er­legte Pflicht, unver­züg­lich Insol­venz­an­trag zu stel­len, steht zwar in einem Gesell­schafts­ge­setz; sie ist in ihrem mate­ri­el­len Gehalt auch gewiss von der den Gesetz­ge­ber lei­ten­den Vor­stel­lung beein­flusst, dass ein Agie­ren einer juris­ti­schen Per­son mit Beschrän­kung der Haf­tung der durch sie han­deln­den Per­so­nen nicht mehr hin­ge­nom­men wer­den kann, wenn der Haf­tungs­fonds ver­braucht und die Gesell­schaft insol­venz­reif ist. Den­noch han­delt es sich m. E. um eine genuin insol­venz­recht­li­che Vor­schrift, die auch auf eine im Inland aktive EU-GmbH“ über Art. 4 EuInsVO anzu­wen­den ist, und dies auch dann, wenn das Recht des Grün­dungs­staa­tes die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges nicht ken­nen sollte.” (Goe­tte DStR 2005, 197200). 

Deut­lich zurück­hal­ten­der jetzt der­selbe Autor in einem Bei­trag in ZIP 2006, 541, 455 f. Auf dem Umweg über das Delikts­recht (§§ 823 II, 826 BGB) dürfe die Nie­der­las­sungs­frei­heit nicht aus­ge­he­belt wer­den. Es gelte für die Insol­venz­ver­schlep­pungs­haf­tung im Sinne eine Rück­kopp­lung zum euro­päi­schen Recht zu fra­gen, ob und inwie­weit die Her­an­zie­hung einer der­art gestal­te­ten Delikts­haf­tung geeig­net ist, die Nie­der­las­sungs­frei­heit zu beschrän­ken, und — wenn dies bejaht werde — die Anschluss­frage zu stel­len, ob diese Beschrän­kung die Prü­fung nach dem Vier-Kri­te­rien-Test bestehe. 

Zum Gan­zen dem­nächst Tobias Wilms, Die Eng­li­sche Ltd. in deut­scher Insol­venz, Nomos: Schrif­ten zum Insol­venz­recht)

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