Ist das Aktienregister ein erlaubnispflichtiges Depotgeschäft?

Namens­ak­tien gibt es unab­hän­gig von einer Ver­brie­fung”. Dies wurde durch die Akti­en­rechts­no­velle 2016 in § 67 Abs. 1 S. 1 AktG klar­ge­stellt. Damit braucht kein Wert­pa­pier über die Aktie, weder eine Ein­zel- noch eine Sam­mel­ur­kunde, aus­ge­stellt zu wer­den. Die Akti­en­ge­sell­schaft hat ein Akti­en­re­gis­ter zu füh­ren, das den Namen, das Geburts­da­tum und die Adresse des Aktio­närs sowie die Akti­en­zahl ent­hält. Diese Regis­ter soll – so ist aus der Pra­xis zu hören – bei der Bafin als geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Depot­ge­schäft gel­ten, wenn es mehr als 5 Aktio­näre ent­hält! Das ist schon im Ansatz schief. Denn der Vor­stand ist ver­pflich­tet, ein Akti­en­re­gis­ter zu füh­ren. Es kann nicht sein, dass das AktG eine Pflicht begrün­det, wäh­rend die Bafin ihre Erfül­lung unter Erlaub­nis­vor­be­halt stellt. 

Wei­ter dazu im Rechts­board v. 9.2.2016. Zu einem Teil­aspekt s. meine Notiz v. 13.1.2016.

Ein Kommentar

  1. Die BaFin hat in einer Kor­re­spon­denz v. April 2016 zu die­sem Gegen­stand mitt­ler­weile erklärt: Sind die Aktien nicht ver­brieft, son­dern wer­den nur in einem Akti­en­re­gis­ter im Sinne des § 67 AktG geführt, ist das Tat­be­stands­merk­mal Wert­pa­piere“ (im Sinne des Depot­ge­schäfts) nicht erfüllt, mit der Folge,
    dass kein erlaub­nis­pflich­ti­ges Depot­ge­schäft betrie­ben wird.”

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