Ist die große Aktiengesellschaft eine Bundesbehörde?

Natür­lich (noch) nicht. Doch wird die große AG wie eine Behörde behan­delt, wenn es um die Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit” geht. Der Staat ver­langt künf­tig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in sei­ner Ver­wal­tung als auch im Auf­sichts­rat einer (bör­sen­no­tier­ten und pari­tä­tisch mit­be­stimm­ten) Akti­en­ge­sell­schaft. Das ist die Grund­aus­sage des Refe­ren­ten­ent­wurfs eines Geset­zes für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft und im öffent­li­chen Dienst”. Diese Gleich­set­zung von öffent­li­chem Dienst und Pri­vat­wirt­schaft ist ver­fehlt. Der Staat mag für sei­nen Bereich ein Bun­des­gleich­stel­lungs­ge­setz” ver­ab­schie­den (Art. 2 des RefE), aber das­selbe für eine pri­vate Unter­neh­mung zu ver­lan­gen bedeu­tet: es wie ein staat­li­ches zu behan­deln, also inso­weit zu ver­staat­li­chen. Wenn ein pri­va­ter Inves­tor eine Ver­mö­gens­ver­wal­tung sucht, so ist (bis­lang) noch nie­mand auf die Idee gekom­men, er müsse bei der Aus­wahl eine Quote beach­ten. Warum das anders ist, wenn seine Inves­ti­tion über eine Akti­en­ge­sell­schaft läuft, kann nicht erklärt werden. 

Die Quote soll für neue Auf­sichts­rats­be­set­zun­gen ab 2016 gel­ten. Eine Bestands­schutz­re­ge­lung gibt es nicht. Wer in eine bör­sen­no­tierte AG deut­schen Rechts inves­tiert hat, sieht ab 2016 sein Invest­ment von einem Auf­sichts­rat betreut, der nach gesell­schafts­po­li­ti­schen Vor­stel­lun­gen zusam­men­ge­setzt wird. Der Ein­griff mag ver­fas­sungs­recht­lich sogar durch­ge­hen, ord­nungs­po­li­tisch ist er ein Sün­den­fall. Der Gesetz­ge­ber könnte statt­des­sen bestim­men, dass neu­ge­grün­dete Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit der Seg­nung eines geschlech­ter­ge­rech­ten” Auf­sichts­rats zu ver­se­hen sind. Dann würde sich auch in der Pra­xis zei­gen, ob diese AG neuen Typs zu einer Ver­bes­se­rung wirt­schaft­li­cher Ent­schei­dun­gen” führt (Art. 23 RefE). Wäre dem so, würde sie sich schnell durchsetzen. 

Schließ­lich befrem­det, dass es nicht so etwas wie einen Ten­denz­schutz gibt. Ange­nom­men, ein femi­nis­ti­sches Pro­jekt, etwa ein Ver­lag, wird als große AG geführt. Dann müsste fortan der mit vol­ler Absicht nur Frauen auf­wei­sende Auf­sichts­rat zwangs­weise mit einem Män­ner­an­teil bestückt wer­den. Diese Miss­ach­tung der pri­va­ten Lebenseinstellung/​Weltanschauung ist schwer­lich zu rechtfertigen. 

Zum Glück kos­ten die Geschlech­ter­quo­tie­rung der Auf­sichts­räte und die ver­lang­ten Ziel­vor­ga­ben für Vor­stand und nach­ge­ord­nete Hier­ar­chie­ebe­nen so gut wie kein Geld … . Auf Sei­ten der Wirt­schaft ergibt sich zusätz­li­cher jähr­li­cher Erfül­lungs­auf­wand in Höhe von ca. 22.300 Euro”, teilt der Gesetz­ent­wurf mit. Der war gut. 

(Bei­trag zuerst erschie­nen im Rechts­board v. 26.9.2014).

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