Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren (T‑Online/​Telekom)

Der 2. Zivil­se­nat des BGH hat am 29.5. im ent­schie­den, dass im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 16 III UmwG; für die Ver­fah­ren nach § 246a, 319 VI, 327e II AktG dürfte ent­spre­chen­des gel­ten) keine Rechts­be­schwerde gegen die Ent­schei­dung des OLG zuläs­sig ist (T‑On­line/­Te­le­kom-Ver­schmel­zungs­fall). Der Gesetz­ge­ber habe 1994 die­ses beson­dere Ver­fah­ren bewusst so aus­ge­stal­tet, dass der Instan­zen­zug bei dem Ober­lan­des­ge­richt endet. Denn es ging im wesent­li­chen darum, dem Miss­stand zu begeg­nen, dass mit Rück­sicht auf die typi­scher­weise lange Dauer von gesell­schafts­recht­li­chen Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­ver­fah­ren die Durch­führ­bar­keit der beschlos­se­nen Maß­nahme in Frage gestellt oder unmög­lich gemacht und außer­dem die Gefahr her­auf­be­schwo­ren wird, dass ein­zelne Aktio­näre die mit der Ver­zö­ge­rung ent­ste­hende Ver­hin­de­rungs­macht zweck­wid­rig zur Durch­set­zung eige­ner ver­fah­rens­frem­der Inter­es­sen aus­zu­nut­zen ver­su­chen. Des­we­gen sei das Frei­ga­be­ver­fah­ren als beson­de­res Eil­ver­fah­ren aus­ge­stal­tet worden. 

Dass ohne gesetz­li­che Grund­lage (§ 5741 Nr. 1 ZPO: aus­drück­lich bestimmt”!) eine Rechts­be­schwerde den­noch zuläs­sig sei, hat der Frank­fur­ter OLG-Senat (OLG Frankfurt/​M — Beschluss vom 8. Februar 2006 — 12 W 185/05) u.a. damit begrün­det: Der Gesetz­ge­ber in der Neu­re­ge­lung des § 148 Abs. 2 Satz 6 AktG die Rechts­be­schwerde aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Hier­aus schließt der Senat, dass in § 246a AktG bewusst auf einen Aus­schluss der Rechts­be­schwerde ver­zich­tet wor­den ist.” Das war ein Schluss aus dem Nichts ins Nichts. 

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