Koalitionsvereinbarung 2009 – 2013: die unternehmensrechtlichen Vorhaben

Die unter­neh­mens­recht­li­chen Vor­ha­ben der neuen Koali­tion nach dem Ent­wurf eines Koali­ti­ons­ver­trags (im Fol­gen­den nicht berück­sich­tigt: steu­er­recht­li­che, arbeits- und auf­sichts­recht­li­che Pläne):

1. Gesell­schafts­recht

  • (Es) sind die jüngs­ten Geset­zes­an­pas­sun­gen zur Haf­tung und Ver­gü­tung wei­ter zu ent­wi­ckeln. (728729)
  • Wir unter­stüt­zen die Pro­fes­sio­na­li­sie­rung der Auf­sichts­rats­ar­beit. Wir wer­den das Mit­spra­che­recht der Haupt­ver­samm­lung bei der Fest­le­gung der Eck­punkte von Vor­stands­ver­gü­tun­gen stär­ken. Wir wol­len eine Min­dest­war­te­frist von zwei Jah­ren für ehe­ma­lige Vor­stands­vor­sit­zende beim Wech­sel zum Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den des­sel­ben bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­mens – dabei sind aller­dings die Beson­der­hei­ten von Fami­li­en­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen. (744749)
  • Ent­spre­chend den Grund­sät­zen der Unter­neh­mens­füh­rung (Cor­po­rate Gover­nance Codex) wer­den wir in Gesprä­che über die Größe von Auf­sichts­rä­ten ein­tre­ten. Dar­über hin­aus soll neben Auf­sichts­rä­ten und Vor­stän­den auch ein Ehren­ko­dex für Betriebs­räte ent­wi­ckelt wer­den (751754)
  • Die Schaf­fung eines Sta­tuts für eine Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft för­dern wir im Inter­esse mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men. Der grenz­über­schrei­ten­der Cha­rak­ter und Gläu­bi­ger­schutz­vor­schrif­ten, wie ein aus­rei­chen­des Min­dest­stamm­ka­pi­tal, wer­den berück­sich­tigt. (50315034)
  • Ent­schei­dun­gen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten müs­sen trans­pa­rent sein. Hierzu muss der Grund­satz der Öffent­lich­keit bei kom­mu­na­len Ent­schei­dun­gen im Rah­men der Abwä­gung mit der gesell­schafts­recht­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht ein deut­lich höhe­res Gewicht als bis­her erhal­ten. (52115214)”

2. Insol­venz­recht

  • Wir wol­len die Restruk­tu­rie­rung und Fort­füh­rung von sanie­rungs­fä­hi­gen Unter­neh­men erleich­tern und damit den Erhalt von Arbeits­plät­zen ermög­li­chen. Hierzu gehört es, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für außer­ge­richt­li­che Sanie­rungs­ver­fah­ren für Unter­neh­men im Vor­feld einer dro­hen­den Insol­venz zu ver­bes­sern. Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren soll ver­ein­facht und im Sinne eines Restruk­tu­rie­rungs­rechts noch stär­ker auf die Früh­sa­nie­rung von Unter­neh­men aus­ge­rich­tet wer­den. (476483)
  • Wir wol­len Grün­dern nach einem Fehl­start eine zweite Chance eröff­nen. Dazu wird die Zeit der Rest­schuld­be­frei­ung auf drei Jahre hal­biert (841842).”

3. Kar­tell­recht

In das Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen wird als ultima ratio ein Ent­flech­tungs­in­stru­ment inte­griert. Dar­über hin­aus wer­den Ele­mente der euro­päi­schen Fusi­ons­kon­trolle über­nom­men (461463).”

4. Bilanz­recht

  • Wir set­zen uns für eine mit­tel­stands­freund­li­che Über­ar­bei­tung der inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten ein. (796797)
  • Wir stre­ben eine Über­ar­bei­tung der inter­na­tio­na­len Stan­dards zur Rech­nungs­le­gung inner­halb der Inter­na­tio­nal Finan­cial Repor­ting Stan­dards an. In die­sem Zusam­men­hang ver­fol­gen wir das Ziel, dass die deut­sche Sicht­weise des Han­dels­ge­setz­buchs im Inter­na­tio­nal Accoun­ting Stan­dards Board stär­ker reprä­sen­tiert ist und die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­tion bei der Set­zung der Rech­nungs­le­gungs­stan­dards erzielt wird. (22762281)”

Ers­ter Ein­druck: Das Gesell­schafts­recht dürfte nach die­sen Ankün­di­gun­gen eine ruhige Zeit vor sich haben; die Zeit der Refor­men in Per­ma­nenz scheint vor­bei. Die Mit­be­stim­mung ist nach wie vor tabu; nicht ein­mal der Vor­schlag, eine Ver­hand­lungs­lö­sung ein­zu­füh­ren, hat Gehör gefun­den; was kommt sind Gesprä­che” über die Größe von Auf­sichts­rä­ten. Hin­ge­gen wird im Insol­venz­recht ein Fass auf­ge­macht (zur Erin­ne­rung: vor zehn Jah­ren trat die InsO nach lan­ger Vor­be­rei­tung in Kraft). Rest­schuld­be­frei­ung nach nur 3 Jah­ren – so etwas birgt Zünd­stoff. Restruk­tu­rie­rung und Früh­sa­nie­rung sind die neuen Schlag­worte; da wird man auch an die Gesell­schaf­ter­po­si­tio­nen ran müs­sen, also von die­ser Seite her doch keine Ruhe im Gesellschaftsrecht …

Nicht zum Unter­neh­mens­recht gehö­rend und auch sonst nicht ein­zu­ord­nen ist diese Ambi­tion: Unser Ziel ist es, die Erd­er­wär­mung auf maxi­mal 2 Grad Cel­sius zu begren­zen (858)”.

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