Kodexgemäße Amtsniederlegung im Aufsichtsrat der Schering AG

Die Amts­nie­der­le­gung eines Mit­glieds des Auf­sichts­rats ist akti­en­ge­setz­lich nicht gere­gelt. Der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex emp­fiehlt: Wesent­li­che und nicht nur vor­über­ge­hende Inter­es­sen­kon­flikte in der Per­son eines Auf­sichts­rats­mit­glieds sol­len zur Been­di­gung des Man­dats füh­ren.” (Nr. 5.5.3. Satz 2). 

Vor­stand und Auf­sichts­rat der Sche­ring AG haben 2005 die fol­gende Ent­spre­chens­er­klä­rung gemäß § 161 AktG beschlos­sen: Die Sche­ring AG ent­spricht sämt­li­chen Emp­feh­lun­gen des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex in der Fas­sung vom 2. Juni 2005.” 

Und sie hal­ten sich daran. Die Sche­ring AG gab heute bekannt, dass Her­mann-Josef Lam­berti sein Man­dat als Mit­glied des Auf­sichts­rats der Sche­ring AG zur Ver­mei­dung eines Inter­es­sen­kon­flikts” nie­der­ge­legt hat. — Hin­ter­grund: Die feind­li­che” Über­nah­me­of­ferte einer Toch­ter­ge­sell­schaft der Merck KGaA, die u.a. durch die Deut­sche Bank AG bera­ten und finan­ziert wird. Lam­berti ist Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Bank AG.

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