Kolumne im Betriebsberater 42/2005: Handgeld für Teilnahme an Hauptversammlungen

Man­che Haupt­ver­samm­lung ist für Klein­ak­tio­näre offen­bar attrak­tiv. Buf­fet und Wer­be­ge­schenke locken; bei ebay wer­den Teil­nah­me­rechte ver­stei­gert. Aber mehr Kopf­prä­senz bedeu­tet nicht mehr Kapi­tal­prä­senz — doch auf Letz­tere kommt es an. Die Deut­sche Bank hatte 2005 gerade 25% des Grund­ka­pi­tals ver­sam­melt, im Schnitt der DAX-30-Gesell­schaf­ten waren es 46%. Wenn über die Hälfte der Stimm­be­rech­tig­ten feh­len, ist die Hebel­wir­kung prä­sen­ter Min­der­hei­ten enorm. Mit gerin­gem Ein­satz kann die Gesell­schaft in Abhän­gig­keit gebracht wer­den. Die bei 30% des Grund­ka­pi­tals lie­gende Kon­troll­schwelle des WpÜG für ein Pflicht­an­ge­bot ist in wei­ter Ferne.> Umge­kehrt kann der eif­rig die Haupt­ver­samm­lung besu­chende Min­der­heits­ak­tio­när plötz­lich als herr­schen­des Unter­neh­men ein­ge­stuft wer­den, weil er eine HV-Mehr­heit inne­hat, mit der unlieb­sa­men Folge eines Abhän­gig­keits­be­richts. Gewich­tige Kapi­tal­maß­nah­men, für die der Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss oft nur den Schluss­ak­kord bedeu­tet, gera­ten ange­sichts von Zufalls­mehr­hei­ten in Gefahr. 

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