Künftig keine HGB-Bilanzierung und Offenlegung für die kleine GmbH ?

Heute hat die EU-Kom­mis­sion den schon län­ger ange­kün­dig­ten Vor­schlag für eine RICHT­LI­NIE DES EURO­PÄI­SCHEN PAR­LA­MENTS UND DES RATES zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/660/EWG des Rates über den Jah­res­ab­schluss von Gesell­schaf­ten bestimm­ter Rechts­for­men im Hin­blick auf Kleinst­un­ter­neh­men” vor­ge­legt. Nach dem Vor­schlag der Kom­mis­sion sol­len die Mit­glieds­staa­ten die Option erhal­ten, Kleinst­un­ter­neh­men aus dem Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrif­ten zur Umset­zung der EU-Bilanz­richt­li­nien her­aus­zu­neh­men. Die EU-Bilanz­richt­li­nien betref­fen GmbH, Akti­en­ge­sell­schaf­ten sowie Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten, bei denen (nur) eine juris­ti­sche Per­son per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter ist (ins­be­son­dere GmbHG&Co KG). 

Als kon­krete Schwel­len­werte für Kleinst­un­ter­neh­men schlägt die Kom­mis­sion vor: Unter­neh­men mit einer Bilanz­summe von unter 500.000 EUR, einem Jah­res­um­satz von weni­ger als 1 Mil­lion EUR und weni­ger als 10 Mit­ar­bei­tern (zwei die­ser drei Kri­te­rien müs­sen an zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Bilanz­stich­ta­gen unter­schrit­ten sein). Deutsch­land hätte dann die Mög­lich­keit, kleine GmbH und GmbH & Co. KG unter­halb die­ser Schwel­len­werte von den auf EU-Recht basie­ren­den Vor­schrif­ten der §§ 264 ff. HGB zur Bilan­zie­rung und Publi­zi­tät (§§ 325 ff HGB) auszunehmen. 

Die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin begrüßt den Vor­schlag: Kleine Unter­neh­men von über­flüs­si­gen Anfor­de­run­gen zu ent­las­ten, ist mir des­halb ein per­sön­li­ches Anlie­gen.” Schon selt­sam, wie schnell etwas als über­flüs­sig” dar­ge­stellt wird, was über Jahr­zehnte als wesent­lich für den Markt­auf­tritt einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ange­se­hen wurde (mit Bin­nen­dif­fe­ren­zie­rung hin­sicht­lich der Größe).

2 Kommentare

  1. Wie stellt man dann eigent­lich fest, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die feh­lende Pflicht zur Bilan­zie­rung und Publi­zi­tät (noch) vor­lie­gen, wenn die Pflicht ein­mal ent­fal­len ist? Schöne Grüße aus Hagen

  2. Zur (Wieder)feststellung der Bilanzpflicht. 

    Mehr als 10 Mit­ar­bei­ter hat man, wenn man sie nicht mehr an sei­nen Fin­gern abzäh­len kann. 

    Betref­fend den Umsatz kann man ja bei sei­nem Finanz­amt nachfragen. 😉

    Ich habe mich nicht inten­siv mit dem Kom­mis­si­ons­vor­schlag aus­ein­an­der­ge­setzt, aber auch bei den befrei­ten Unter­neh­men wird es ja wei­ter­hin eine Buch­füh­rung geben. Nur muss diese sich nicht zwin­gend nach den fes­ten Vor­schrif­ten der §§ 264 ff. HGB rich­ten. Ent­schei­den­der dürfte für diese Unter­neh­men wohl die Befrei­ung von der Publi­zi­täts­pflicht sein. Intern und für das Finanz­amt wer­den ja auch wei­ter­hin Bücher geführt wer­den… viel­leicht nicht nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer, aber (hof­fent­lich) immer noch aus­rei­chen­der Buchführung.

    Freund­li­che Grüße

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