Mitbestimmungsvereinbarung bei Allianz / RAS

§§ 1 Abs. 221 Abs. 3 SE-Betei­li­gungs­ge­setz eröff­nen die Mög­lich­keit, dass die Par­teien eine Ver­ein­ba­rung über die Mit­be­stim­mung tref­fen”. Vor­ge­se­hen ist ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (§ 11 ff SEBG). Das beson­dere Ver­hand­lungs­gre­mium” schließt mit den Lei­tun­gen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in der SE ab (§ 13 SEBG). 

So ist das ges­tern bei der Alli­anz und RAS gesche­hen. Nach MAN Die­sel ist dies jetzt der zweite Fall einer Ver­hand­lungs­lö­sung über die Mit­be­stim­mung. Inter­es­sant bei bei­den: der Auf­sichts­rat wurde ver­klei­nert; seine pari­tä­ti­sche Beset­zung bei­be­hal­ten; die Arbeit­neh­mer der aus­län­di­schen Stand­orte wer­den einbezogen. 

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