Mobilcom AG / freenet AG Verschmelzung: LG Kiel hat Bedenken

Den Begriff der Insi­der­infor­ma­tion” (§ 13 WpHG) legt die neuere Pra­xis weit aus; dazu wird auch eine ledig­lich der Vor­be­rei­tung der eigent­li­chen Ver­hand­lung die­nende rich­ter­li­che Zwi­schen­äu­ße­rung im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 16 Abs. 3 UmwG) gezählt.
Die Mobil­com AG mel­det heute Abend gem. § 15 WpHG: 

Das Land­ge­richt Kiel hat in einem heute der Gesell­schaft zuge­gan­ge­nen Beschluss, der der Vor­be­rei­tung des für den 20. Juni 2006 geplan­ten Ter­mins zur münd­li­chen Ver­hand­lung dient, nach vor­läu­fi­ger Bewer­tung Beden­ken gegen die sofor­tige Frei­gabe der Ver­schmel­zung erho­ben … Das LG Kiel bezwei­felt das Vor­lie­gen eines vor­ran­gi­gen Ein­tra­gungs­in­ter­es­ses und stellt die Wirk­sam­keit des Zustim­mungs­be­schlus­ses der Haupt­ver­samm­lung der Gesell­schaft zum Ver­gleich mit der France Télé­com S.A. im Januar 2003 sowie des­we­gen auch die Wirk­sam­keit des Ver­gleichs selbst in Frage. … ” 

Recht­lich geht es um darum, ob das als­bal­dige Wirk­sam­wer­den der Ver­schmel­zung nach freier Über­zeu­gung des Gerichts unter Berück­sich­ti­gung der Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen zur Abwen­dung der vom Antrag­stel­ler dar­ge­leg­ten wesent­li­chen Nach­teile für die an der Ver­schmel­zung betei­lig­ten Rechts­trä­ger und ihre Anteils­in­ha­ber vor­ran­gig erscheint.” (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG). 

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