MoMiG: Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bun­des­re­gie­rung hat ges­tern ihre Gegen­äu­ße­rung zur MoMiG-Stel­lung­nahme des Bun­des­ra­tes vom 5.7.2007 ver­öf­fent­licht. Danach sind von Sei­ten der Regie­rung kaum Ände­run­gen an dem Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hen. Aller­dings sind einige Prü­fun­gen ange­kün­digt, die etli­che Neue­run­gen noch erwar­ten las­sen. Im Einzelnen: 

  • Die Gegen­äu­ße­rung befasst sich mit dem Mus­ter­ge­sell­schafts­ver­trag, an dem voll und ganz fest­ge­hal­ten wird („ent­spricht den For­de­run­gen der Wirt­schaft”). Der von den Nota­ren scharf kri­ti­sierte Ver­zicht auf das Beur­kun­dungs­er­for­der­nis sei gerecht­fer­tigt, denn es besteht jedoch kein höhe­rer Bera­tungs­be­darf als bei der Grün­dung einer Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft”. Die­ser Ver­gleich zeige, dass bei der Grün­dung einer GmbH mit­tels Mus­ter­ge­sell­schafts­ver­trag die nota­ri­elle Grün­dungs­be­ra­tung ent­behr­lich ist. Hinzu komme, dass auch das eng­li­sche Recht für die Grün­dung einer pri­vate com­pany limi­ted by shares („Limi­ted”) kein Beur­kun­dungs­er­for­der­nis vor­sehe. Die Ermög­li­chung der Grün­dung einer GmbH ohne nota­ri­elle Beur­kun­dung hätte eine starke Signal­wir­kung, dass die GmbH sich ebenso ein­fach und unbü­ro­kra­tisch grün­den lasse wie die Limited. 
  • Ände­run­gen bei der vor­ge­se­he­nen Rege­lung zur Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) — § 5a GmbHG — wer­den abgelehnt. 
  • Zuge­stimmt wird der Auf­nahme eines neuen § 6 V GmbHG, wonach Gesell­schaf­ter für die Bestel­lung inha­bi­ler Geschäfts­füh­rer haf­ten (gegen Strohmannkonstruktionen). 
  • Prü­fen will die BReg, ob es eine Pflicht zur Bar­ein­zah­lung der Hälfte des (abge­senk­ten) Min­dest­stamm­ka­pi­tals geben soll (zu § 7 II GmbHG). 
  • Ange­kün­digt wird eine Anpas­sung der gesetz­li­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lung35 GmbHG) an die Usan­cen der Pra­xis (Ein­zel­ver­tre­tung, Befrei­ung von § 181 BGB). 
  • Prü­fen will die BReg, ob bei § 41 GmbHG eine Intrans­pa­renz­haf­tung” ange­ord­net wird. 
  • Prü­fen will die BReg, ob das Insti­tut des geneh­mig­ten Kapi­tals (bei § 55 GmbHG) ein­ge­führt wird. 
  • Prü­fen will die BReG, ob wei­tere Sank­tio­nen bei Miss­ach­tung der Ein­tra­gungs­pflicht bei Zweig­nie­der­las­sun­gen aus­län­di­scher Gesell­schaf­ten geschaf­fen wer­den (zu § 13HGB
  • Zuge­stimmt wird dem Vor­schlag, dass die Füh­rungs­lo­sig­keit bei einem Gesell­schaf­ter­an­trag auf Insol­venz­eröff­nung glaub­haft zu machen ist (zu § 15 InsO). 
  • Prü­fen will die BReg, ob es eine Beweis­last­um­kehr bei der Frage, ob ein Quo­ten­scha­den durch die Insol­venz­ver­schlep­pung ent­stan­den ist, geben soll (§ 15a InsO). 
  • Die BReg weist dar­auf hin, dass es bald ein gesetz­li­che Grund­lage für die Löschung von Zweig­nie­der­las­sun­gen von Aus­lands­ge­sell­schaf­ten im Falle der Löschung der Haupt­nie­der­las­sung geben wird (§ 395 I FamFG‑E).
  • Prü­fen will die BReg, ob man­gels tech­ni­scher Umsetz­bar­keit” die Rege­lung über den gut­gläu­bi­gen Erwerb von Geschäfts­an­tei­len erst spä­ter als das übrige Reform­werk in Kraft tritt. Es geht hier­bei um die Zuord­nung eines Wider­spruchs gegen die Gesell­schafter­liste im elek­tro­ni­schen Regis­ter­ord­ner, der laut Bun­des­rat gra­vie­rende Struk­tur­än­de­run­gen in den IT-Anwen­dun­gen” zur Vor­aus­set­zung hat.

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