MoMiG: Nutzungsüberlassung reloaded

Der Bun­des­tag hat auf Vor­schlag des Rechts­aus­schus­ses eine Rege­lung zur Nut­zungs­über­las­sung im MoMiG getrof­fen. § 135 Abs. 3 InsO wird lauten: 

Wurde dem Schuld­ner von einem Gesell­schaf­ter ein Gegen­stand zum Gebrauch oder zur Aus­übung über­las­sen, so kann der Aus­son­de­rungs­an­spruch wäh­rend der Dauer des Insol­venz­ver­fah­rens nicht gel­tend gemacht wer­den, wenn der Gegen­stand für die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens des Schuld­ners von erheb­li­cher Bedeu­tung ist. Für den Gebrauch oder die Aus­übung des Gegen­stan­des gebührt dem Gesell­schaf­ter ein Aus­gleich; bei der Berech­nung ist der Durch­schnitt der im letz­ten Jahr vor Ver­fah­rens­er­öff­nung geleis­te­ten Ver­gü­tung in Ansatz zu brin­gen,…

Mit der Eigen­ka­pi­tal-Nut­zungs­über­las­sung des bis­he­ri­gen Rechts (genauer: der stän­di­gen Recht­spre­chung) hat diese Rege­lung nichts mehr zu tun. Min­des­tens zwei neue Fra­gen stel­len sich bei ers­ter Lektüre: 

  • Wie ver­hält sich die fort­ge­setzte ent­gelt­li­che Nut­zung durch den Insol­venz­ver­wal­ter zu den beson­de­ren Regeln über die Abwick­lung gegen­sei­ti­ger Ver­träge in den §§ 103, 108 ff InsO? 
  • Kann ein vor der Insol­venz an den Gesell­schaf­ter zurück­ge­ge­be­ner Gegen­stand wie­der zu Nut­zungs­zwe­cken zurück­ver­langt werden? 

Mit die­sen Fra­gen beschäf­tigt sich ein Auf­satz von K.Schmidt (DB 2008, 1727 ff). Er kommt u.a. zu fol­gen­den Ergebnissen: 

  • § 135 Abs. 3 InsO n. F. ent­hält keine Anfech­tungs­re­gel, son­dern eine die § 103, § 108 ff. InsO modi­fi­zie­rende Regel über die Abwick­lung gegen­sei­ti­ger Ver­träge. Die Bestim­mung gestat­tet es dem Insol­venz­ver­wal­ter, den Nut­zungs­ge­gen­stand ent­gelt­lich wei­ter­zu­nut­zen, und zwar auch nach­dem er Nicht­er­fül­lung gewählt (§ 103 InsO) bzw. das Nut­zungs­ver­hält­nis gekün­digt hat (§ 109 InsO). § 135 Abs. 3 InsO n. F. setzt in die­sen Fäl­len ein gesetz­li­ches ent­gelt­li­ches Nut­zungs­ver­hält­nis an die Stelle des auf­ge­lös­ten ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nis­ses. Wird das Rechts­ver­hält­nis fort­ge­setzt, so ist das ver­ein­barte Ent­gelt als Mas­se­schuld zu ent­rich­ten. Wird nur die Nut­zung fort­ge­setzt, so begrenzt § 135 Abs. 3 InsO diese Masseschuld. 
  • Unge­re­gelt geblie­ben ist die Been­di­gung des Nut­zungs­ver­hält­nis­ses vor der Insol­venz­ver­fah­rens­er­öff­nung. Will der Ver­wal­ter das Nut­zungs­ver­hält­nis in die­sen Fäl­len fort­set­zen, so ist an eine Anfech­tung der Ver­trags­be­en­di­gung nach § 131 InsO oder an eine prae­ter-legem-Erwei­te­rung des § 135 Abs. 3 InsO n. F. zu denken. 
  • § 135 Abs. 3 InsO n. F. gibt dem Insol­venz­ver­wal­ter ein außer­or­dent­li­ches Opti­ons­recht und setzt den Gesell­schaf­ter einer Situa­tion der Rechts­un­si­cher­heit aus. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist sowohl hin­sicht­lich der Wahr­neh­mung als auch der Been­di­gung die­ses Rechts offenbarungspflichtig. 
  • Die Neu­re­ge­lung wird auch die Stra­te­gien von Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern in der Krise ver­än­dern. Die lau­fende Ent­gelt­zah­lung ist nicht mehr poten­ti­ell rechts­wid­rig, son­dern recht­mä­ßig und vor dem Hin­ter­grund eines mög­li­chen Insol­venz­ver­fah­rens sogar anzu­ra­ten, weil Nicht-Zah­lung den gesetz­li­chen Nut­zungs­aus­gleich verringert. 

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