Neuer Trend zur Namensaktie: erwacht Dornröschen ein zweites Mal?

Vor fast zehn Jah­ren habe ich in Der Betrieb” (1999, S. 1306 ff) über den dama­li­gen Trend zur Namens­ak­tie geschrie­ben: Dorn­rös­chen erwacht. Der Gesetz­ge­ber hat 2001 mit dem NaS­traG reagiert und einige Erleich­te­run­gen vor­ge­nom­men. Dann wurde es ein paar Jahre wie­der still um diese Akti­en­art, auch weil die Ver­wal­tungs­kos­ten des gesell­schafts­ei­ge­nen Akti­en­re­gis­ters spür­bar zu Buche schlu­gen. Doch gibt es Vor­teile der Namens­ak­tie, die zahl­rei­che bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten überzeugen.
Es wer­den künf­tig wohl noch mehr wer­den. Als große DAX30-Gesell­schaft wird im August 2008 die E.ON AG von Inha­ber- auf Namens­ak­tien umstel­len, eben­sol­ches hat im Mai 2008 die TecDax-Gesell­schaft Aix­tron beschlos­sen.

Was ist der Hin­ter­grund? Es ist die jüngste Ände­rung von § 67 AktG durch das sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz.

  • Die Sat­zung kann Nähe­res dazu bestim­men, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ein­tra­gun­gen im eige­nen Namen für Aktien, die einem ande­ren gehö­ren, zuläs­sig sind” (§ 673 AktG n.F.)
  • Der Ein­ge­tra­gene hat der Gesell­schaft auf ihr Ver­lan­gen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist mit­zu­tei­len, inwie­weit ihm die Aktien, als deren Inha­ber er im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch gehö­ren” (§ 67 IV 2 ers­ter Halb­satz AktG n.F.)

Die Gesell­schaf­ten erwar­ten, dass sie (unter­halb der bereits gem. § 21 I WpHG mel­de­pflich­ti­gen 3%-Beteiligung) über die Aktio­närs­struk­tur ganz genau Bescheid wis­sen, wenn Namens­ak­tien unter dem neuen Recht geführt wer­den. Ein Ver­ste­cken hin­ter frem­dem Namen soll es dann nicht mehr geben, und daher auch kein Anschlei­chen”. Das Akti­en­re­gis­ter als (für den Vor­stand!) offe­nes Buch.

PS: nicht nur im aka­de­mi­schen Unter­richt ist ver­wir­rend, dass Aktien auf den Inha­ber oder auf Namen aus­ge­stellt wer­den” (§ 23 III Nr. 5 AktG), die zweit­ge­nannte Art (Namens­ak­tie) neu­er­dings auch Inha­ber” haben kann (§ 672 AktG n.F.) – keine gute Geset­zes­spra­che. Und die­ser Inha­ber” einer auf Namen aus­ge­stell­ten Aktie muss nicht inne­ha­ben, denn die Aktien kön­nen einem ande­ren gehö­ren” (§ 673 AktG n.F.). Alles klar?

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