Neues Recht für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Die Län­der NRW, B‑W, Ham­burg und Nie­der­sa­chen haben am 7.7. den Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Geset­zes über Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten (UBGG) in den Bun­des­rat ein­ge­bracht. Die Kernpunkte: 

  • Rechts­form­ab­hän­gige Beschrän­kun­gen für die Kapi­tal­an­lage ent­fal­len. Es sol­len auch Betei­li­gun­gen an GbR, OHG und an Gesell­schaf­ten mit euro­päi­scher oder aus­län­di­scher Rechts­form” (§ 1a Abs. 2 UBGG‑E) zuläs­sig sein. 
  • Die Betei­li­gung an einer GmbH & Co. soll erleich­tert wer­den (§ 4 Abs. 4 UBGG‑E).
  • Für Dar­le­hen der Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft fin­det eine Zurech­nung nach den Regeln über den Eigen­ka­pi­tal­er­satz nicht statt” (§ 24 UBGG‑E); bis­lang gilt diese Exem­tion nur für Dar­le­hen des Gesell­schaf­ters einer UBG

Der Vor­teil einer Aner­ken­nung der AG, GmbH, KG und KGaA als UBG1 UBGG) ist die Befrei­ung von der Gewer­be­steuer (§ 3 Nr. 23 GewStG). Als wei­te­ren Vor­teil mag man den Bezeich­nungs­schutz anse­hen, der von der gewöhn­li­chen Betei­li­gungs­ge­sell­schaft abhebt. Aber die behörd­lich über­wach­ten Restrik­tio­nen im Hin­blick auf Geschäfts- und Anla­ge­gren­zen und die Anteils­struk­tur haben den Zusatz UBG” für viele Betei­ligngs­ge­sell­schaf­ten unat­trak­tiv gemacht. Pri­vate Equity” orga­ni­siert sich anders, und es ist nicht zu erken­nen, dass der vor­ge­stellte Län­der­ent­wurf daran etwas ändert. 

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