Neuregelung der Jahresabschlusspublizität

Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung für nach dem 31. 12. 2005 begin­nende Geschäfts­jahre, also für alle Abschlüsse, die das Geschäfts­jahr 2006 oder ein spä­te­res Geschäfts­jahr betref­fen, sind beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rei­chen (nicht mehr bei dem Han­dels­re­gis­ter): § 325 HGB idF durch Art. 1 Nr. 21 EHUG

Dazu gibt Rai­ner Die­sem, Spre­cher der Geschäfts­füh­rung der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH, nütz­li­che Hin­weise. — Siehe auch mei­nen Bei­trag in Status:Recht 1/2006.

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