Nun quotiert mal schön …

Soeben hat der Deut­sche Bun­des­tag das Quo­ten­ge­setz (Gesetz für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft und im öffent­li­chen Dienst) in die­ser Fas­sung durch den feder­füh­ren­den Aus­schuss für Fami­lie, Senio­ren, Frauen und Jugend ein­stim­mig ange­nom­men (bei Ent­hal­tung der Oppositionsfraktionen). 

Wesent­li­che Ände­run­gen gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf hat es (im gesell­schafts­recht­li­chen Teil) nicht mehr gege­ben. Zu nen­nen ist allen­falls die Ergän­zung in § 96 Abs. 2 S. 2 AktG, dass bei quo­ten­kon­for­mer Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds keine Ket­ten­re­ak­tion ein­tritt, wenn sich die Wahl aus ande­ren Grün­den als nich­tig erweist: Ist eine Wahl aus ande­ren Grün­den für nich­tig erklärt, so ver­sto­ßen zwi­schen­zeit­lich erfolgte Wah­len inso­weit nicht gegen das Mindestanteilsgebot.” 

Ein Kommentar

  1. s.a.Lüttringhaus Jan D., Die Schat­ten­sei­ten der Quote. Erfah­run­gen in ande­ren Län­dern zei­gen: Aus Bevor­zu­gung kann Benach­tei­li­gung wer­den – auch für Frauen, Die ZEIT 17.02.2011, 73.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .