Online-Handelsregister sind nichts für das Grundbuchamt

Eine GmbH will ein Grund­stück erwer­ben. Doch das Grund­buch­amt weist den Ein­tra­gungs­an­trag zurück. Denn es fehle ein Zeug­nis des Gerichts” 32 GBO), wer der Geschäfts­füh­rer sei. Aber das kann das Grund­buch­amt doch durch einen raschen Blick in das online zugäng­li­che Han­dels­re­gis­ter feststellen?

Nein, braucht es nicht, sagt das OLG Hamm. Sol­che Kennt­nisse aus ent­spre­chen­den Inter­net­sei­ten” zu ermit­teln sei nicht zuzu­mu­ten. Das sol­len schön die Notare machen 21 BNotO), deren Auf­gabe es sei, aus den u.U. umfang­reich ange­bo­te­nen Daten die für den Nach­weis der Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung erfor­der­li­chen Tat­sa­chen mit Hilfe der Regis­ter­un­ter­la­gen zu erhe­ben, hier­aus die recht­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen zu tref­fen und das Ergeb­nis in einer den Erfor­der­nis­ses des Grund­buch­ver­kehrs ent­spre­chen­den Weise nie­der­zu­le­gen und beim Grund­buch­amt einzureichen.”

Diese Aus­füh­run­gen sind schwer ver­ständ­lich. Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist im Han­dels­re­gis­ter tages­ak­tu­ell und ein­deu­tig ein­ge­tra­gen. Genau diese Infor­ma­tion ist gem. § 9 HGB jeder­zeit abruf­bar. Ob das Grund­buch­amt die Daten des­sel­ben Amts­ge­richts (dann geht es: § 34 GBO) oder eines ande­ren Amts­ge­richts abfragt, bleibt sich völ­lig gleich. — Von E‑Justice” auf IT-Gip­feln zu reden und sie da drau­ßen zu prak­ti­zie­ren sind halt zwei Paar Stiefel.

4 Kommentare

  1. Soweit sie sich auf die Ent­schei­dun­gen der Gerichte bezieht (und nicht auf die rechts­po­li­tisch womög­lich in der Tat angreif­bare Geset­zes­lage), erscheint eher Ihre Kri­tik schwer ver­ständ­lich”. § 34 GBO erfasst den vor­lie­gen­den Fall sei­nem Wort­laut nach nun ein­mal ein­deu­tig nicht, und ob eine Legi­ti­ma­tion für eine Ana­lo­gie zu die­ser Bestim­mung besteht, kann man ange­sichts des § 21 II BNotO mit Fug bestreiten. 

    Der Gesetz­ge­ber hat sich halt dar­auf beschränkt, den Nota­ren ihre tra­di­tio­nelle Auf­gabe in die­sem Punkt zu erleich­tern, und davon abge­se­hen, sie ihnen — weil es jetzt ja so ein­fach ist — gleich ganz zu erlas­sen und sie auf die über­las­tete Jus­tiz zu ver­la­gern. Das darf er (auch wenn man es, wie gesagt, rechts­po­li­tisch kri­ti­sie­ren kann), und wenn er es tut, ist es nicht Sache der Gerichte, ihn inso­weit zu korrigieren.

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