Wo können sie stehen?“ Das ARUG und das Internet

Das ARUG will die Unter­la­gen für die Haupt­ver­samm­lung auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft abruf­bar machen (zB Umwand­lungs­be­richte). Das ist rich­tig, denn die Aus­lage” in den Geschäfts­räu­men” ist ein Fos­sil, ebenso die Papier­über­sen­dung an Ein­zelne auf Anfor­de­rung. In der Pra­xis bil­den sich die Mei­nun­gen und fal­len die maß­geb­li­chen Ent­schei­dun­gen vor dem Ver­samm­lungs­tag, was schließ­lich — gerne manch­mal mit Getöse — in der HV dann offi­zi­ell voll­zo­gen wird. Doch die suk­zes­sive Abkehr vom Modell Lands­ge­meinde” (Hof­stet­ter ZGR 2008, 560 zum Para­dig­men­wech­sel bei der schwei­ze­ri­schen und deut­schen HV) macht man­chen deut­schen Juris­ten große Pro­bleme und sie tra­gen schwer an ihren Beden­ken (J.Schmidt NZG 2008, 734; s. auch hier zum DNotV):

Unklar …

Weiterlesen

ARUG: der Regierungsentwurf

Heute hat das Kabi­nett den Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) beschlos­sen. S. auch die Pres­se­mit­tei­lung.

Inter­es­sant für die Gestal­tung der Online-Haupt­ver­samm­lung: Kein Anfech­tungs­grund ist die durch eine tech­ni­sche Stö­rung ver­ur­sachte Ver­let­zung von Rech­ten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elek­tro­ni­schem Wege wahr­ge­nom­men wor­den sind, es sei denn, der Gesell­schaft ist grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­zu­wer­fen” (§ 243 III Nr. 1 AktG‑E).

Weiterlesen

Gesellschafterliste nach dem MoMiG: von wem kommt die Mitteilung und reicht sie aus?

Seit Inkraft­tre­ten des MoMiG am 1.11.2008 gibt es eine neu kon­zi­pierte Liste der Gesell­schaf­ter” (§ 40 GmbHG). Diese im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­mene Gesell­schafter­liste legi­ti­miert die dort notier­ten Per­so­nen gegen­über der GmbH (§ 16 I GmbHG). Sie bil­det zudem die Grund­lage für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils (§ 16 III GmbHG). Daher ist es sehr wich­tig, wie jemand auf die Liste kommt oder von ihr gestri­chen wird. Das Gesetz spricht lapi­dar von Mit­tei­lung und Nach­weis”. Auf wes­sen Mit­tei­lung hin die Ände­rung der Liste erfolgt, ist unbestimmt. 

Bei der Aus­lands­be­ur­kun­dung einer Anteils­über­tra­gung ist der deut­sche Notar nicht betei­ligt (und der aus­län­di­sche Notar jeden­falls nicht ein­rei­chungs­pflicht nach § 40 II GmbHG), so dass die Füh­rung der …

Weiterlesen

Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Sitztheorie!

Vor 2 Jah­ren lau­tete hier die Über­schrift anders: es gilt die Grün­dungs­theo­rie! Deren Gül­tig­keit für eine schwei­ze­ri­sche AG hatte das Beru­fungs­ge­richt (OLG Hamm) ange­nom­men, das letzte Wort in die­ser Sache jedoch hat der BGH. Und die­ser ent­schei­det wie in der aktu­el­len Über­schrift ver­merkt (Urteil v. 27. Okto­ber 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pres­se­mit­tei­lung verfügbar). 

Der Senat ist den Erwä­gun­gen des Beru­fungs­ge­richts nicht gefolgt und hat es abge­lehnt, die sog. Grün­dungs­theo­rie” zuguns­ten der Klä­ge­rin anzu­wen­den. Er hat viel­mehr im Anschluss an seine bis­he­rige Recht­spre­chung die Klä­ge­rin als schwei­ze­ri­sche Akti­en­ge­sell­schaft wegen des – unter­stell­ten – Ver­wal­tungs­sit­zes in Deutsch­land als auf­ge­löst ange­se­hen, sie aber als eine in Deutsch­land kla­ge­be­fugte Per­so­nen­ge­sell­schaft behan­delt. …

Weiterlesen

Vereinbarter Nachrang bei Gesellschafterdarlehen – bis Ende 2010, und dann?

Der neue alte Über­schul­dungs­be­griff des § 19 II InsO gilt v. 18.10.2008 bis zum 31.12.2010 (Art. 5, 6 III, 7 FMStG). Ab dem 1.11.2008 wird § 19 II InsO ein wei­te­rer Satz ange­fügt (durch Art. 9 Nr. 4 MoMiG), sinn­ge­mäß: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, für die ein Nach­rang ver­ein­bart wurde, sind nicht als Ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Damit will das Reform­ge­setz eine Streit­frage zum noch gel­ten­den Recht klären.

Aber was gilt in 26 Mona­ten, ab Januar 2011? Dann tritt ein § 19 II InsO in Kraft, der im Wort­laut der bis zum 17.10.2008 gel­ten­den Fas­sung ent­spricht (Art. 6 III FMStG) …

Weiterlesen