Festschrift für Brun-Hagen Hennerkes zum 70. Geburtstag

Eine unge­wöhn­li­che Fest­schrift ist anzu­zei­gen: Fami­li­en­un­ter­neh­men in Recht, Wirt­schaft, Poli­tik und Gesell­schaft”. Der Titel bezeich­net sehr gut das Spek­trum der Bei­träge, die sich um das Her­zens­an­lie­gen des Jubi­lars ran­ken. Von Acker­mann bis Wes­ter­mann, dazwi­schen Kar­di­nal Kas­per: wo trifft man schon eine so illus­tre Gratulantenschar? …

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Was ist eine Legaleinheit“?

Die deut­sche Rechts­spra­che kennt Juris­ti­sche Per­so­nen” (amt­li­che Über­schrift vor §§ 21 ff BGB) und die rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft” 14 BGB), wel­che zugleich eine Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit” 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sein soll. Gerne wird in Fest­schrift­bei­trä­gen und ande­ren gelehr­ten Abhand­lun­gen dar­über räso­niert, defi­niert, abge­grenzt, umsor­tiert etc. Das ist für die Pra­xis viel­leicht doch zu ver­wir­rend und so greift ein (offen­bar aus dem Eng­li­schen — Legal Entity — stam­men­der) Aus­druck um sich: Legal­ein­heit. Google nennt immer­hin ca. 1 600 Tref­fer, der Duden kennt das Wort noch nicht, eben­so­we­nig die juris­ti­schen Lehr­bü­cher. Mir ist der Begriff auch erst so rich­tig auf­ge­fal­len, als ich die Ein­la­dung zur außer­or­dent­li­chen HV der

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Ohne Mampf keine HV-Beschlüsse?

Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein belieb­ter Spruch in der Armee. Im Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die Mög­lich­keit zur Ver­pfle­gung (zumin­dest gegen Ent­gelt)“ gehöre zu den recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen eines taug­li­chen Ver­samm­lungs­lo­kals, deren Miss­ach­tung die Anfech­tung der darin gefass­ten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also des­halb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Sat­zung ver­let­zend) weil er von hung­ri­gen Aktio­nä­ren gefasst wurde? Wieso ist das Nah­rungs­an­ge­bot für die Beschluss­wirk­sam­keit kon­sti­tu­tiv? Wie steht es gar um die Ver­pfle­gung der Online-Teil­neh­mer?

Im Ernst: Diese und andere dem Gesetz nicht ent­nehm­ba­ren Über­trei­bun­gen („recht­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen“ — ?) dis­kre­di­tie­ren das Beschluss­män­gel­recht. …

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Gesellschafterliste: aufschiebend bedingte Abtretung (update)

A ver­äu­ßert sei­nen GmbH-Geschäfts­an­teil an B unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung. Vor Ein­tritt der Bedin­gung wird vom Notar eine neue Gesell­schafter­liste ein­ge­reicht mit der Angabe bei dem Geschäfts­an­teil: auf­schie­bend bedingt an B abge­tre­ten”. Ist diese Liste vom Regis­ter­ge­richt in den Regis­ter­ord­ner zu nehmen? 

Das OLG Mün­chen (8.9.2009, 31 Wx 082/09) sagt: nein. Es kommt auf das Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter” an 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Solange die Bedin­gung nicht ein­ge­tre­ten ist, ist die Ver­än­de­rung nicht wirk­sam. Aus­drück­lich wen­det sich der OLG-Senat gegen einen Ver­gleich mit dem Grund­buch. Es bestün­den wesent­li­che Unter­schiede zwi­schen der stren­gen, objek­ti­ven, vor­ge­la­ger­ten Kon­trolle im Grund­buch­we­sen gegen­über der pri­vat geführ­ten Gesellschafterliste. …

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Zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung nach dem ARUG

§ 118 Abs. 1 S. 2 Akti­en­ge­setz lau­tet (idF ARUG): Die Sat­zung kann vor­se­hen oder den Vor­stand dazu ermäch­ti­gen vor­zu­se­hen, dass die Aktio­näre an der Haupt­ver­samm­lung auch ohne Anwe­sen­heit an deren Ort und ohne einen Bevoll­mäch­tig­ten teil­neh­men und sämt­li­che oder ein­zelne ihrer Rechte ganz oder teil­weise im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion aus­üben kön­nen.”

Ver­samm­lungs­be­zo­gene Rechte sind das Teilnahme‑, Antrags‑, Stimm‑, Rede‑, Frage- und Wider­spruchs­recht. Die Sat­zung bzw. auf ihrer Grund­lage der Vor­stand kann bestim­men, ob sämt­li­che oder ein­zelne” die­ser Rechte orts­fern der Prä­senz-HV (d.h. online) aus­ge­übt wer­den kön­nen. Und es kann gere­gelt wer­den, ob diese Rechte ganz oder teil­weise” bestehen. Diese ver­ti­kale und hori­zon­tale Dif­fe­ren­zie­rung der Ver­samm­lungs­rechte schafft einen enor­men, im stren­gen …

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Doppelte Aufsicht oder Aufsicht ohne Rat“

Wich­tige Fra­gen wirft ein Bei­trag von Heinz Hil­gert in der FTD auf, der sich mit der Zwei­glei­sig­keit der Auf­sicht über Unter­neh­men der Finanz­wirt­schaft befasst: die bin­nen-kor­po­ra­tive durch den Auf­sichts­rat und die extern-staat­li­che durch Behör­den (BaFin etc.), wel­che nach poli­ti­schen Plä­nen aus­ge­wei­tet wer­den soll. 

  • Wer­den die Behör­den den Auf­sichts­rat erset­zen, wenn es darum geht, Geschäfts­mo­delle von Ban­ken, deren Risi­ko­po­li­tik und die Ver­gü­tung der Mana­ger zu genehmigen? 
  • Wer­den Vor­stände zukünf­tig zwei­glei­sig vor­ge­hen müs­sen, um Anstel­lungs­ver­träge aus­zu­han­deln und risi­ko­po­li­ti­sche Grund­sätze festzulegen? 
  • Wer trägt in einem sol­chen Sys­tem mit­ein­an­der ver­floch­te­ner Zustän­dig­kei­ten die Fol­gen für geschäfts­po­li­ti­sche Fehlentscheidungen? 
  • Wel­che Rechts­si­cher­heit ist mit Ver­trä­gen noch ver­bun­den, die zwar der Auf­sichts­rat sank­tio­niert, die aber die staat­li­che Auf­sicht moniert? 
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