Veranstaltung in Düsseldorf: Das Kapitalmarktrecht und die Finanzkrise

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht lädt ein zu einem Forum Unter­neh­mens­recht” zum Thema: Das Kapi­tal­markt­recht im Lichte der Finanz­krise. Vor­träge und Diskussion: 

Prof. Dr.
Daniel Zim­mer (Uni­ver­si­tät Bonn): Anwen­dungs­pro­bleme des Ver­bots der Markt­ma­ni­pu­la­tion (§ 20a WpHG)

Dr.
Michael Böhm (Lei­ter Kapi­tal­markt­recht, HSBC Trin­kaus & Burk­hardt AG; Lehr­be­auf­trag­ter): Neu­re­ge­lung der Anla­ge­be­ra­tung

Die (kos­ten­freie) Ver­an­stal­tung fin­det statt am 24.6.2009 um 18 Uhr s.t. im Juri­di­cum (Geb. 24.91), Raum 01.05. Anmel­dung hier.

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Grundstücksgeschäfte mit BGB-Gesellschaften

Wie ist fol­gen­der Fall zu beur­tei­len:  Im Grund­buch ist eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts als Eigen­tü­me­rin eines Grund­stücks ein­ge­tra­gen. Als ihre Gesell­schaf­ter sind A, B und C genannt. Nun tritt C sei­nen Anteil an der BGB-Gesell­schaft an D ab, im Grund­buch bleibt aber wei­ter­hin C als Gesell­schaf­ter genannt. A, B und C ver­äu­ßern an den E, der von dem Aus­schei­den des C nichts weiß. Kann E Eigen­tum an dem Grund­stück erwer­ben? — Zur Lösung.…

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VorstAG heute im Bundestag

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung soll heute im Bun­des­tag abschlie­ßend bera­ten und ver­ab­schie­det wer­den. Ges­tern wur­den im Rechts­aus­schuss noch einige Ände­run­gen an dem Frak­ti­ons­ent­wurf (CDU/CSU, SPD) vorgenommen. 

  • Wenn eine Gesell­schaft eine Ver­si­che­rung abschließt, um ein Vor­stands­mit­glied gegen Haf­tungs­an­sprü­che abzu­si­chern, muss ein Selbst­be­halt von min­des­tens zehn Pro­zent des ver­ur­sach­ten Scha­dens ver­ein­bart wer­den. Die Ober­grenze des Selbst­be­hal­tes soll beim min­des­tens Ein­ein­halb­fa­chen des fes­ten Jah­res­ein­kom­mens liegen.
  • Die Vor­gabe, dass varia­ble, oft gewinn­ab­hän­gige Ver­gü­tungs­an­teile eine mehr­jäh­rige Bemes­sungs­grund­lage haben sol­len, um eine nach­hal­tige Unter­neh­mens­ent­wick­lung” zu för­dern, gilt für bör­sen­no­tierte Unter­neh­men.
  • Die Haupt­ver­samm­lung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten kann eine Bil­li­gung oder Miss­bil­li­gung der Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der aus­drü­cken kann; die­ser Beschluss begrün­det weder Rechte noch Pflich­ten (neuer § 120 Abs. 4
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Status:Recht erscheint letztmals als Magazinbeilage

Heute ist die letzte Aus­gabe des Maga­zins Status:Recht” (S:R) als Bei­lage der Zeit­schrift DER BETRIEB (DB) erschie­nen. Zum Inhalt der Juni-Aus­gabe (Voll­text) s. hier. Schwer­punkt ist ein Resü­mee der Legis­la­tur­pe­ri­ode aus unternehmens(steuer)rechtlicher Sicht. Künf­tig soll S:R ein Bestand­teil von DB sein, wie Janine v.Wolfersdorff (Redak­tion) im Edi­to­rial schreibt.…

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Festschrift für Sebastian Spiegelberger

Wenn im Fach­ver­lag für die Erb­rechts­pra­xis” eine Fest­schrift erscheint wird die unter­neh­mens­recht­li­che Gemeinde davon nicht als ers­tes Kennt­nis neh­men. Doch sie sollte hier genau hin­schauen: FS für Sebas­tian Spie­gel­ber­ger zum 70. Geburts­tag — Ver­trags­ge­stal­tung im Zivil- und Steu­er­recht, her­aus­ge­ge­ben von Notar Tho­mas Wach­ter. In der Abtei­lung Unter­neh­mens- und Insol­venz­recht” fin­det sich eine Fülle von Bei­trä­gen, die zur geneig­ten Lek­türe einladen:

Jür­gen Brand

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Über­le­gun­gen zur Pri­vate Limi­ted Company

Mat­thias Bruse

Zei­ten, Fris­ten und wirt­schaft­li­che Abgren­zun­gen im Unternehmenskaufvertrag

Oleg de Lousanoff

Erste Erfah­run­gen mit der grenz­über­schrei­ten­den Sitz­ver­le­gung einer euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaft („SE”) nach Deutschland

Claus-Michael Denk

Der Umfang der Haf­tung des Gesell­schaf­ters beim Cash Pool nach § 31 GmbHG

Wulf Hen­rich Döser

Gedan­ken zur GmbH

Flo­rian Drinhausen/​Nicolas Nohlen

Die EG-Nie­der­las­sungs­frei­heit und das

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BMJ kündigt Gesetzentwurf über Kleine Genossenschaft“ an

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium plant für die nächste Legis­la­tur­pe­ri­ode einen Gesetz­ent­wurf zum Genos­sen­schafts­recht, wonach kleine Genos­sen­schaf­ten von der Pflicht­prü­fung und Pflicht­mit­glied­schaft in Prü­fungs­ver­bände gänz­lich befreit sind. Dies soll bei klei­nen Unter­neh­men die finan­zi­el­len Nach­teile der Genos­sen­schaft gegen­über ande­ren Rechts­for­men gezielt besei­ti­gen. Eine Kleine Genos­sen­schaft” würde durch bestimmte — geringe — Grö­ßen­merk­male defi­niert. Wer­den die Grö­ßen­merk­male wie­der­holt über­schrit­ten, würde die Kleine Genos­sen­schaft” zur nor­ma­len Genos­sen­schaft. Sie müsste dann die Mit­glied­schaft in einem Prü­fungs­ver­band erwer­ben und die Pflicht­prü­fun­gen durch­füh­ren las­sen. — Die För­de­rung der Genos­sen­schaft ist poli­tisch gewollt; so wird behaup­tet: Anders als bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ste­hen bei Genos­sen­schaf­ten die Mit­glie­der im Mit­tel­punkt und nicht die Ren­dite.”(Zypries).…

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OT: Wer ist der Verfassungsfeind, Herr Wiefelspütz?“

Wie­fel­spütz (SPD) for­dert: ver­fas­sungs­feind­li­che Inhalte” im Inter­net von Staats wegen zu blo­ckie­ren. Bos­bach (CDU) meint, man solle sich erst­mal (!) nur mit dem Thema Kin­der­por­no­gra­fie zu befas­sen, damit die öffent­li­che Debatte nicht in eine Schief­lage gerät.” Zeit für das erste Off-Topic in mei­nen Noti­zen. Dazu hat Udo Vet­ter im Law Blog das Nötige gesagt.…

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