Partnerschaftsgesellschaft mBB

Nach einem Gesetz­ent­wurf aus dem BMJ soll es künf­tig eine Vari­ante der (1994 ein­ge­führ­ten) Part­ner­schafts­ge­sell­schaft geben. Dort haf­ten die Part­ner (z.B. Rechts­an­wälte) gesamt­schuld­ne­risch für deren Ver­bind­lich­kei­ten; für beruf­li­che Feh­ler” kann die Haf­tung auf den Part­ner beschränkt wer­den, der mit der Bear­bei­tung eines Auf­trags befasst” war 8 II PartGG). Die Reform will eine zweite Vari­ante ein­füh­ren: es haf­tet nur die Part­ner­schaft mit ihrem Ver­mö­gen, wenn sie eine durch Gesetz begründete
Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung unter­hält; fer­ner muss der Name mit einem Zusatz („mit beschränk­ter Berufs­haf­tung”; mBB) ver­se­hen sein (§ 8 IV PartGG‑E). Die Min­dest­summe der Ver­si­che­rung muss 2,5 Mio. € je Fall betra­gen (§ 51a II BRAO‑E).

Das BMJ erklärt: Die neue Gesell­schafts­form passt bes­ser zum team­ori­en­tier­ten Arbeits­stil gro­ßer Kanz­leien. Bei grö­ße­ren Kanz­leien gab es bis­her einen Trend zur bri­ti­schen Limi­ted Lia­bi­lity Part­ners­hip (LLP), da deut­sches Gesell­schafts­recht für deren spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen keine pas­sende Lösung bot.” Ob das LLP-Kon­kur­renz-Argu­ment zieht darf bezwei­felt wer­den. Der Trend zu die­ser Rechts­form ist nicht sicher nach­ge­wie­sen. Die ohne berufs­recht­li­che Zulas­sung bestehende Eig­nung der LLP als Rechts­be­ra­tungs­ge­sell­schaft wird zuwei­len bestrit­ten, und auch die Nicht­haf­tung der Gesell­schaf­ter für Feh­ler ist kei­nes­wegs gesi­chert; ande­rer­seits gibt es dort keine per­sön­li­che Haf­tung etwa für Schul­den aus Miet- und Arbeits­ver­hält­nis­sen (hin­ge­gen inso­weit gesamt­schuld­ne­ri­sche Part­ner­haf­tung auch nach der neuen BMJ-Vari­ante der PartGG). 

Zutref­fend ist, dass das deut­sche Gesell­schafts­recht keine pas­sende Lösung” bie­tet, zumal der BGH die GmbH&Co.KG den Frei­be­ruf­lern ver­sagt hat (Urt. v. 18.7.2011). Die Kern­frage lau­tet, ob der Teil­chen­zoo des Gesell­schafts­rechts um ein wei­te­res Ele­ment ange­rei­chert wer­den soll (PartGG mBB), das nach der vor­ge­schla­ge­nen Kon­struk­tion nicht ein­mal für alle freien Berufe, son­dern nur für sol­che mit gesetz­li­cher Haft­pflicht­ver­si­che­rung da ist (Anwälte, Steu­er­be­ra­ter). Alter­na­tiv­los ist der BMJ-RefE, der einem Vor­schlag von BRAK und DAV folgt, kei­nes­wegs (unzu­tref­fend S. 2 des Ent­wurfs: Alter­na­ti­ven: keine.”). Vom Beruf unse­rer Zeit für Gesetz­ge­bung und Rechts­wis­sen­schaft wäre es wohl, die weit­hin künst­li­che Unter­schei­dung zwi­schen gewerb­li­cher Tätig­keit und freien Beru­fen auf­zu­ge­ben. Dann könnte die Kom­man­dit­ge­sell­schaft gewählt wer­den. Oder man macht die Kapi­tal­ge­sell­schaft steu­er­lich für die freien Berufe attrak­ti­ver … . Bei­des sind Vor­schläge, die weit über eine kleine Reform hin­aus­rei­chen und Fol­ge­wir­kun­gen haben — inso­fern mag man sie aka­de­misch” nen­nen. Indes­sen ist auch die Ein­füh­rung einer Spe­zi­al­haf­tungs­re­ge­lung für bestimmte Berufs­grup­pen nicht ohne Fol­gen für die Sta­tik der Rechts­ord­nung, etwa in Anse­hung des Gleichheitssatzes. 

Über diese Pro­ble­ma­tik hat vor einer Woche der Ber­li­ner Kreis” (hier: für Gesell­schafts­recht) bera­ten, eine Gruppe rechts­po­li­tisch inter­es­sier­ter Prak­ti­ker und Hoch­schul­leh­rer (dazu dem­nächst Bei­träge in der ZIP von Gru­ne­wald, Leu­e­ring und Gehling).

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