Publizität des Jahresabschlusses – Fakten und Rechtsprechung

Wor­auf bezie­hen sich die Jah­res­ab­schluss­in­for­ma­tio­nen, die Sie hier abru­fen? Gegen­stand waren zu 55% die aktu­el­len und poten­ti­el­len Geschäfts­part­ner (Lie­fe­ran­ten, Kun­den etc.). Das eigene Unter­neh­men inter­es­sierte mit 17% noch vor der Kon­kur­renz (11%). Selbst­stän­dige und kleinere/​mittlere Unter­neh­men gehö­ren zu den eif­rigs­ten Nut­zern des Online-Abrufs (67%). Diese und wei­tere Daten über den Umgang mit der Ein­sicht­nahme in Jah­res­ab­schlüsse prä­sen­tiert eine Nut­zer­ana­lyse” des Bun­des­an­zei­ger-Ver­lags.

Seit 2008 wur­den jähr­lich jeweils deut­lich über 1 Mil­lion Jah­res­ab­schlüsse beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht. Die Gesamt­zahl der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger publi­zier­ten Jah­res­ab­schlüsse liegt der­zeit bei 3,5 Mil­lio­nen. Die Offen­le­gungs­quote beträgt heute etwa 90 Pro­zent. Vor Inkraft­tre­ten des EHUG (2007) lag diese Quote bei 5 Pro­zent. Der Bun­des­an­zei­ger-Ver­lag gibt an, dass täg­lich über 100.000 Jah­res­ab­schlüsse abge­ru­fen wer­den (eBun­des­an­zei­ger und Unternehmensregister). 

Das Bun­des­amt für Jus­tiz hat (bezo­gen auf das Jahr 2008) nach Ablauf der maxi­ma­len Offen­le­gungs­fris­ten von 12 Mona­ten ca. 144 000 Ord­nungs­geld­ver­fah­ren nach § 335 HGB ein­ge­lei­tet (Schlauß DB 2011, 805). 87% betref­fen die GmbH und davon 97% kleine Unter­neh­men die­ser Rechts­form. Bei den Klei­nen ist der Unwille (oder immer noch Unkennt­nis) durch­aus spür­bar. Die (auch wel­chen Grün­den auch immer) sich Ver­wei­gern­den beschäf­ti­gen das Land­ge­richt Bonn, bei dem 11 (!) Kam­mern für Han­dels­sa­chen damit befasst sind; seit 2008 wurde dort über 30 000 Beschwer­den ent­schie­den; über 90% hat­ten kei­nen Erfolg (Über­sicht zur Recht­spre­chung). Auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt war in den letz­ten bei­den Jah­ren mit Ver­fas­sungs­be­schwer­den kon­fron­tiert, die alle­samt nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men wur­den (zuletzt BVerfG v. 1.2.20112 BvR 136/10): Es bestehen grund­sätz­lich keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die Offen­le­gungs­pflicht (§ 325 HGB) und deren Sank­tio­nie­rung (§ 335 HGB). … Mög­li­che Ein­griffe in diese Grund­rechte sind durch die mit der Offen­le­gung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeich­ne­ten Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen ver­folg­ten, in erheb­li­chem All­ge­mein­in­ter­esse lie­gen­den Zwe­cke eines effek­ti­ven Schut­zes des Wirt­schafts­ver­kehrs durch Infor­ma­tion der Markt­teil­neh­mer und einer Kon­troll­mög­lich­keit der betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten vor dem Hin­ter­grund deren nur beschränk­ter Haf­tung jeden­falls gerechtfertigt.” 

S. auch die kon­trä­ren Bei­träge auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz in Düs­sel­dorf 2010: Schlauß (Bilanz­pu­bli­zi­tät — Die Pra­xis des Bun­des­amts für Jus­tiz) und Kuntze-Kauf­hold (Kri­ti­sche Anmer­kun­gen zur EHUG-Bilanz­pu­bli­zi­tät).

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