Rechtsausschuss Bundesrat zum EHUG

Der Rechts­aus­schuss BR schlägt für die BR-Sit­zung am 10.2. 2006 vor als Fazit zum EHUG zu beschlie­ßen: Der Bun­des­rat bit­tet, den Gesetz­ent­wurf im wei­te­ren Ver­lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens so aus­zu­ge­stal­ten, dass die Unter­neh­men nur mit euro­pa­recht­lich zwin­gend gebo­te­nen Auf­wen­dun­gen und Ver­pflich­tun­gen belas­tet wer­den.” — Soweit völ­lig in Ordnung. 

Rät­sel­haft finde ich die dafür gege­bene Begrün­dung, die auf Art. 3 Abs. 4 der Publi­zi­täts­richt­li­nie hin­weist: Die Mit­glied­staa­ten (kön­nen) zwi­schen den unter­schied­li­chen Arten der Bekannt­ma­chung (Voll­be­kannt­ma­chung, Hin­weis­be­kannt­ma­chung, Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem) frei wäh­len. Bei der Aus­übung die­ses Wahl­rechts haben die Ent­wurfs­ver­fas­ser nicht grund­sätz­lich dar­auf geach­tet, die deut­schen Unter­neh­men so wenig wie mög­lich zu belasten.” 

Voll­be­kannt­ma­chung, Hin­weis­be­kannt­ma­chung, Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem: die ers­ten bei­den betref­fen den Umfang der Publi­ka­tion, das letz­tere das Medium der Publi­ka­tion. Daher lie­gen diese Begriffe nicht auf einer Ebene. Der EHUG-Ent­wurf hat die Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem” gewählt (was ihm ande­rer­seits Kri­tik der um ihre Ein­künfte fürch­ten­den Zei­tungs­ver­le­ger ein­ge­bracht hat). Denn gerade bei dem elek­tro­ni­schen Sys­tem” ist es grds gleich­gül­tig, ob 10 oder 1000 Text­zei­len ein­ge­stellt wer­den. Eine Mehr­be­las­tung ent­steht dadurch nicht — aber sie ent­stünde allein durch das kom­pli­zierte Ver­fah­ren, wenn auch bei elek­tro­ni­scher Hand­ha­bung zwi­schen Hin­weis­be­kannt­ma­chung und Hin­ter­le­gung unter­schie­den wer­den müsste (wie nach gel­ten­dem Recht, § 325 I, II HGB). 

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