Reform des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzes: Gesellschafterhaftung im Trend

Die Dis­kus­sion kommt in Fahrt. Im Sep­tem­ber wird sich damit die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des Deut­schen Juris­ten­ta­ges beschäf­ti­gen. Das Gut­ach­ten von Ulrich Haas liegt seit Mitte Juli vor (nebst einer Auf­satz­se­rie des Autors dazu: WM 2006, 1369; DStR 2006, 993; NJW 2006 — Beil. zu Heft 22; GmbHR 2006, 505). Der Gut­ach­ter spricht sich für eine Gesell­schaf­ter­haf­tung in der Insol­venz­krise aus (u.a. Aus­bau der Rechts­fi­gur des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers). Das Insol­venz­vor­feld sei durch Aus­schüt­tungs­sper­ren zu sichern. Diese Sperre habe auf einem Sol­venz­test zu beru­hen; die Anknüp­fung an ein Min­dest­ka­pi­tal sei obso­let. Im Übri­gen müsse die Gel­tend­ma­chung der Gesell­schaf­ter- und Geschäfts­füh­rer­haf­tung erleich­tert wer­den. — Ähn­lich plä­diert der Vor­sit­zende des 2. Zivil­se­nats des BGH in einem soeben erschie­ne­nen Auf­satz in der ZGR (2006, 261). Wulf Goe­tte spricht sich für Rege­lun­gen zur Inan­spruch­nahme der Gesell­schaf­ter aus. Zur Ver­mei­dung einer per­sön­li­chen Haf­tung seien auch die Gesell­schaf­ter zu ver­pflich­ten, die Risi­ko­in­di­ka­to­ren der GmbH stän­dig im Blick zu haben. 

Es zeich­net sich seit der Exis­tenz­ver­nich­tungs-Judi­ka­tur ab, dass der Trend weg geht vom objek­ti­ven Kapi­tal­sys­tem (Kapi­tal ordent­lich auf­ge­bracht und gegen­über Gesell­schaf­tern erhal­ten: siche­rer Hafen, keine Haf­tung!) hin zu einem situa­ti­ven Sys­tem (was ist der rich­tige Umgang mit dem Gesell­schafts­ver­mö­gen?), das natür­lich für die Betei­lig­ten weit weni­ger kal­ku­lier­bar ist. 

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