Reform des Vereinsrechts: Bundesratsinitiative geplant

Die baden-würt­tem­ber­gi­sche Lan­des­re­gie­rung („Minis­ter­rat”) will eine Bun­des­rats­in­itia­tive zur Moder­ni­sie­rung des Ver­eins­rechts auf den Weg brin­gen. Drei Eck­punkte wer­den genannt: 

Die Anmel­dung des Ver­eins soll direkt beim Amts­ge­richt erfol­gen, ohne Umweg über den Notar, der bis­lang die Erklä­run­gen zu beglau­bi­gen hatte (§§ 77, 129 BGB). — Nach mei­nen Erfah­run­gen mit der Notar­lobby im Vor­feld des EHUG (es war daran gedacht, § 12 HGB idS zu ändern, dar­aus ist nichts gewor­den) bin ich gespannt, ob wenigs­tens die Form­er­leich­te­rung im Ver­eins­recht gelingt. 

Die Haf­tung der Mit­glie­der unter­ein­an­der soll so gere­gelt wer­den, dass nicht jede Fahr­läs­sig­keit dazu führt, Scha­dens­er­satz leis­ten zu müs­sen. — Bis­lang bestand nach dem Geset­zes­wort­laut ein sol­ches Haf­tungs­pri­vi­leg an sich schon für Mit­glie­der nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­eine (§§ 54 S. 1, 708 BGB), doch die herr­schende Lehre ver­wei­gert sich dem (Staudinger/​Habermeier, Bear­bei­tung 2003, § 708 Rn. 18). 

Die Unter­schei­dung zwi­schen rechts­fä­hi­gen und nicht­rechts­fä­hi­gen (nicht­wirt­schaft­li­chen) Ver­ei­nen soll auf­ge­ge­ben wer­den. Künf­tig wären dann alle (nicht­wirt­schaft­li­chen) Ver­eine ohne Rück­sicht auf eine Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter rechts­fä­hig, etwa die Gewerk­schaf­ten oder die Zivil­rechts­leh­rer­ver­ei­ni­gung. — Damit wäre der Gleich­klang mit dem neuen Ver­ständ­nis der BGB-(Außen)gesellschaft erreicht, die vom BGH und der hM als rechts­fä­hig ange­se­hen wird. Fra­gen könnte man, was dann eine Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter noch bringt, wenn man nach Umset­zung der Reform ohne­hin rechts­fä­hig ist. 

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