Richtlinienvorschlag zur elektronischen Verknüpfung der Unternehmensregister

Die EU-Kom­mis­sion hat einen Vor­schlag zur Ver­knüp­fung der Unter­neh­mens­re­gis­ter prä­sen­tiert (Ände­rung von drei Richt­li­nien). Unter­neh­mens­re­gis­ter lie­fern u. a. Anga­ben zur Rechts­form, zum Sitz, zum Gesell­schafts­ka­pi­tal und zu den gesetz­li­chen Ver­tre­tern eines Unter­neh­mens und sind des­halb für Ver­brau­cher wie für Geschäfts­part­ner von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Die heute vor­ge­schla­gene Richt­li­nie wird den grenz­über­grei­fen­den elek­tro­ni­schen Zugriff auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen erleich­tern, indem sie sicher­stellt, dass Unter­neh­mens­re­gis­ter auf aktu­el­lem Stand gehal­ten wer­den und Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen leich­ter und schnel­ler ver­füg­bar sind. Diese Ver­än­de­run­gen sind für Unter­neh­men, die in der EU Zweig­nie­der­las­sun­gen errich­ten, grenz­über­grei­fend Han­del trei­ben oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Unter­neh­mens­re­gis­ter sind der­zeit auf natio­na­ler, regio­na­ler oder kom­mu­na­ler Ebene ange­sie­delt und nicht in der Lage, effi­zi­ent und trans­pa­rent Infor­ma­tio­nen aus­zu­tau­schen.” (Pres­se­mit­tei­lung v. 24.2.2011).

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erhal­ten eine euro­päi­sche Ken­nung, die ihre Ermitt­lung auf euro­päi­scher Ebene sowie die Fest­stel­lung der Ver­bin­dung zwi­schen Gesell­schaf­ten und ihren aus­län­di­schen Zweig­nie­der­las­sun­gen ermög­licht. Das Regis­ter einer aus­län­di­schen Zweig­nie­der­las­sung hat das Regis­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft auf elek­tro­ni­schem Wege über Ände­run­gen am Ein­trag in Kennt­nis zu set­zen. Damit sol­len Zweig­nie­der­las­sun­gen auf­ge­lös­ter aus­län­di­scher Gesell­schaf­ten aus dem Regis­ter gelöscht werden. 

Die Mit­glied­staa­ten wer­den zur Inter­ope­ra­bi­li­tät ihrer Unter­neh­mens­re­gis­ter, d. h. zur Schaf­fung eines elek­tro­ni­sches Net­zes, ver­pflich­tet. Der grenz­über­grei­fende Zugang zu einem ein­heit­li­chen Min­dest­satz an Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen soll gewähr­leis­tet wer­den. Dazu wer­den die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, die richt­li­ni­en­ge­mäß regis­trier­ten Urkun­den und Anga­ben über eine zen­trale euro­päi­sche Platt­form, z. B. einen zen­tra­len Web-Ser­vice, der eine Suche in allen Unter­neh­mens­re­gis­tern ermög­licht” (Erläu­te­rung des Vor­schlags zu Art. 3), zur Ver­fü­gung zu stellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .