Risikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse

BR-Finanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) schießt über das Ziel hin­aus”. Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots- und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — ihr Stimm­recht ver­liert und somit das Ziel des Gesetz­ent­wurfs, die Risi­ken für die Ziel­un­ter­neh­men zu schmä­lern, gera­dezu kon­ter­ka­riert wird.”

Vor­ge­schla­gen wird für die Namens­ak­tie eine Prüf­bitte dahin, ob nicht auf die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen des § 67 AktG ver­zich­tet wer­den sollte, weil sie die Han­del­bar­keit von Namens­ak­tien ver­schlech­tern und des­halb zu Kurs­ab­schlä­gen füh­ren kön­nen.” Fer­ner: ” Es steht daher zu befürch­ten, dass auf Grund der im Geset­zes­ent­wurf vor­ge­schla­ge­nen Sank­tion bei Nicht­er­fül­lung des Aus­kunfts­ver­lan­gens Aktio­närs­grup­pen das Stimm­recht in der Haupt­ver­samm­lung strei­tig gemacht wer­den kann.”

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