Risikobegrenzungsgesetz: Regierungsentwurf

Im Kern fast unver­än­dert hat sich der RefE eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes heute in einen RegE ver­wan­delt. Im beson­ders umstrit­te­nen Feld des acting in con­cert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG / § 30 II 1 WpÜG nur die etwas ein­engende Ergän­zung hinzu, dass sich die Abstim­mung nicht auf die Aktien als sol­che (RefE), son­dern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstre­cken muss. Gemeint ist damit nach der Begrün­dung des Ent­wurfs der Par­al­lel­kauf vor dem Hin­ter­grund bewusst über­ein­stim­men­der Interessen”.

Das Recht der Namens­ak­tie soll — wie bereits kri­tisch erwähnt — geän­dert wer­den. Das Akti­en­re­gis­ter kann künf­tig nicht mehr als sichere Basis für die Aus­übung von Stimm­rech­ten gel­ten. Wenn ent­ge­gen einer sat­zungs­mä­ßi­gen Höchst­grenze nicht der wahre Inha­ber der Namens­ak­tie” (so die Begrün­dung – man beachte die Wort­wahl) ein­ge­tra­gen ist oder wenn der Ein­ge­tra­gene bestimmte Aus­kunfts­ver­lan­gen der Gesell­schaft nicht erfüllt, ent­fällt das Stimm­recht. Den noch im RefE vor­ge­se­he­nen Divi­den­den­ver­lust hat man gestrichen.

Bis­lang war eine zuneh­mende Kon­ver­genz der Akti­en­ar­ten (Inha­ber­ak­tie-Namens­ak­tie) zu beob­ach­ten. Beide Papiere” exis­tie­ren nicht mehr stoff­lich, son­dern als Buchungs­pos­ten. Unter­schied­lich ist im Grunde nur die Art und Weise der Regis­trie­rung. Bei Inha­ber­ak­tien dezen­tral durch die Inter­me­diäre (Depots bei den Ban­ken), bei der Namens­ak­tie zen­tral durch die Gesell­schaft (Akti­en­re­gis­ter). Doch stets erteilt der Inter­me­diär den Nach­weis”: bei der Inha­ber­ak­tie gem. § 123 III 2 AktG, bei der Namens­ak­tie gem. § 67 III AktG. Die­ser Nach­weis ist künf­tig bei der Namens­ak­tie weni­ger wert, da sich eine Fahn­dung nach dem wah­ren Inha­ber” anschlie­ßen kann. Die Begrün­dung des Ent­wurfs meint, dass die Anteils­eig­ner mit dem Erwerb von Namens­ak­tien die daran anknüp­fende Ver­pflich­tung zu ihrer Indi­vi­dua­li­sie­rung und Regis­trie­rung gegen­über der Gesell­schaft hin­ge­nom­men haben.”

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