Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Gründungstheorie!

Das OLG Hamm hat in einem Urteil v. 26.5.2006 (30166/05) ent­schie­den: Für eine schwei­ze­ri­sche Akti­en­ge­sell­schaft gilt die Grün­dungs­theo­rie. Sie ist als rechts- und par­tei­fä­hig anzu­er­ken­nen, auch wenn sie ihren Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land hat. 

Das deut­sche Inter­na­tio­nale Pri­vat­recht ent­hält keine gesetz­li­che Rege­lung der Frage nach der Rechts­fä­hig­keit einer in einem ande­ren Staat wirk­sam errich­te­ten, aber mit der Haupt­ver­wal­tung in Deutsch­land täti­gen juris­ti­schen Per­son. Es strei­ten die Sitz­theo­rie (es kommt auf den Ver­wal­tungs­sitz an) und die Grün­dungs­theo­rie (es kommt auf den Grün­dungs­sitz an). Der Senat ent­schei­det sich für Letz­te­res: Die tat­säch­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nisse sind im Zwei­fel nicht anders zu beur­tei­len als z.B. im <EWR-Staat> Fürs­ten­tum Liech­ten­stein. Zumin­dest was die Schweiz anbe­langt, ist daher nach Auf­fas­sung des Senats aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit und ‑klar­heit sowie aus Grün­den der Ein­heit­lich­keit der Anknüp­fung im inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht die Grün­dungs­theo­rie anwendbar.“ 

Damit wird der letzte weiße Fleck geschlos­sen. Da für die (dem­nächst 27) EU- und die 3 EWR-Staa­ten (Nor­we­gen, Island, Liech­ten­stein — dazu BGH NJW 2005, 3351 und die Bespre­chung von Wel­ler ZGR 2006, 748 ff) die Grün­dungs­theo­rie kraft Nie­der­las­sungs­frei­heit gilt, kann man für nahezu ganz Europa sagen: Die in einem euro­päi­schen Staat wirk­sam gegrün­dete (= regis­trierte) Gesell­schaft ist auch bei Ver­le­gung des Ver­wal­tungs­sit­zes in dem ande­ren euro­päi­schen Staat als rechts­fä­hig anzuerkennen. 

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