Senator AG saniert — Friktionen zwischen Insolvenzrecht und Aktienrecht

Die Sena­tor Enter­tain­ment AG mel­det am 29.3: Das zustän­dige Amts­ge­richt hat nach rechts­kräf­ti­ger Bestä­ti­gung des Insol­venz­pla­nes soeben die Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens bekannt gege­ben. Nach Rechts­kraft des Insol­venz­pla­nes am 23. Novem­ber 2005 wur­den die im Insol­venz­plan gere­gel­ten Zah­lun­gen an Gläu­bi­ger vorgenommen.” 

In der FAZ v. 1.4., S. 17 wird der bei Sena­tor tätig gewe­sene Insol­venz­ver­wal­ter RA Rolf Rat­tunde mit den Aus­sa­gen zitiert, dass sich das Insol­venz­recht auch zur Sanie­rung von Bör­sen­un­ter­neh­men eigne und eine Ori­en­tie­rung am eng­li­schen Recht nicht nötig sei. Aller­dings gebe es Wider­sprü­che zum Akti­en­recht, das auf die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht ein­gehe. Der Insol­venz­ver­wal­ter sei aus­schließ­lich dem Insol­venz­recht ver­pflich­tet und müsse auch keine Ad-hoc-Mit­tei­lun­gen ver­öf­fent­li­chen. Der Ver­wal­ter ist wie ein Betriebs­frem­der, der das Unter­neh­men führt und damit das Tes­tat der Bilanz erschwert. An sol­chen Wider­sprü­chen wäre noch zu fei­len.” — Aus der Ber­li­ner Mor­gen­post v. 1.4.: Insol­venz­ver­wal­ter Rat­tunde berich­tete über neue Erfah­run­gen mit dem Akti­en­recht im Zusam­men­hang mit einer Insol­venz und plä­dierte für eine krea­tive Geset­zes­än­de­rung. Es gebe Wider­sprü­che zwi­schen Aktien- und Insol­venz­recht. Im Akti­en­recht sei ein Insol­venz­ver­wal­ter schlicht nicht vor­ge­se­hen. Er habe Sena­tor zwar offi­zi­ell füh­ren müs­sen, habe aber eine Haupt­ver­samm­lung nicht ein­be­ru­fen können. 

Da ist was dran. Weder das Kapi­tal­markt– noch das Akti­en­recht schert sich drum, dass ein Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen einer Akti­en­ge­sell­schaft eröff­net wor­den ist. Von ganz weni­gen Bestim­mun­gen abge­se­hen kommt die Situa­tion der Insol­venz dort schlicht nicht vor. Das ist gar nicht schwer zu erklä­ren: Das Akti­en­recht ist neben und mit der alten Kon­kurs­ord­nung (1877 — 1998) ent­stan­den. Die Kon­kurs­ord­nung kannte die dau­er­hafte Wei­ter­füh­rung des Unter­neh­mens nicht, son­dern setzte auf die Liqui­da­tion der noch vor­han­de­nen Ver­mö­gens­werte. Seit 1999 gilt die Insol­venz­ord­nung mit Insol­venz­plan­ver­fah­ren und Eigen­ver­wal­tung (§ 1 InsO: in einem Insol­venz­plan eine abwei­chende Rege­lung ins­be­son­dere zum Erhalt des Unter­neh­mens”). Zer­schla­gung ist eine, Sanie­rung die andere Option — um die Gläu­bi­ger eines Schuld­ners gemein­schaft­lich zu befrie­di­gen” (Ver­fah­rens­ziel! s. aber­mals § 1 InsO). Die Sanie­rung wird idR unter der Regie des Insol­venz­ver­wal­ters ins Werk gesetzt, der dazu wie ein Vor­stand der AG agie­ren muss, aber for­mell kein Vor­stand ist (den gibt es auch noch, nebst Auf­sichts­rat). Diese Gemenge­lage bei der unter­neh­me­ri­schen Sanie­rung einer insol­ven­ten Akti­en­ge­sell­schaft hat das gel­tende Recht noch nicht bewältigt. 

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